Sie oder ein Angehöriger benötigt plötzlich Unterstützung und Pflege, um weiterhin ein uneingeschränktes Leben in den eigenen vier Wänden zu führen? Oft sind es nur Kleinigkeiten, welche vorher eine Selbstverständlichkeit waren, die nun unerwartet immer schwerer fallen oder gar nicht mehr möglich sind. Das Eingeständnis, dass man vielleicht auf die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes angewiesen ist, fällt in der Regel schwer.
Wir als ambulanter Pflegedienst mit unserem Standort in Hamm stehen Ihnen in dieser Situation zur Seite und helfen Ihnen alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Unsere Engel nehmen Sie an die Hand und unterstützen Sie getreu unserem Motto „Pflege die beflügelt“, damit Sie weiterhin ein erfülltes Leben in ihren eigenen vier Wänden führen können. Die Leistungen unserer Engel richtet sich grundsätzlich nach den Leistungskomplexen des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) und dem Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (SGB V).
Da wir wissen, dass es nicht einfach ist sich durch die Menge an Informationen zum Thema ambulante Alten- & Krankenpflege zu wühlen und die wichtigsten Informationen für sich oder für ihren Angehörigen herauszufiltern, haben wir Ihnen im Folgenden die wichtigsten Fragen rund um die ambulante Pflege kurz und knapp zusammengetragen.
Ein Pflegedienst, kümmert sich um alte und oder kranke Menschen, die nicht mehr oder nur teilweise in der Lage sind, sich selber zu versorgen. Die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst dient dazu, dass alte und pflegebedürftige Menschen so lange wie es geht, ein möglichst uneingeschränktes und normales Leben in ihrem eigenen zu Hause führen können. Durch die unterstützende Arbeit eines Pflegedienstes, soll der Gang in eine stationäre Einrichtung, wie zum Beispiel ein Pflegeheim, verhindert oder zumindest zeitlich verzögert werden.
Dazu fahren vor allem ambulante Pflegedienste zu den betroffenen Menschen nach Hause und unterstützen diese zum Beispiel bei der täglichen Körperpflege, beim Verabreichen von verordneten Medikamenten oder beim An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen. Neben der reinen pflegerischen Leistung, kann ein Pflegedienst auch durch Betreuungsleistungen und Haushaltsführung (z.B. Hauswirtschaft) bedürftigen Menschen helfen ein möglichst uneingeschränktes Leben in ihren eigenen vier Wänden zu führen.
Voraussetzung für die Unterstützung eines Pflegedienstes sind, dass der zu versorgende Mensch, durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) in einen Pflegegrad 1 -5 eingestuft wurde oder aber, dass der Hausarzt eine entsprechende Leistung, im Rahmen der häuslichen Krankenpflege, verordnet hat.
Ein anerkannter Pflegedienst darf alle Leistungen der Grundpflege (SGB XI) und der Behandlungspflege (SGB V) erbringen. Auf beide Leistungsbereiche gehen wir folgend genauer ein.
Alle Leistungen im Rahmen der Grundpflege richten sich nach dem elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und werden über die Pflegekasse beantragt und auch abgerechnet.
Zu den einzelnen Leistungen der Grundpflege gehören zum Beispiel:
Alle Leistungen im Rahmen der Behandlungspflege richten sich nach dem fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und werden ärztlich verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet.
Zu den einzelnen Leistungen der Behandlungspflege gehören zum Beispiel:
Grundsätzlich können Leistungen der Grundpflege (SGB XI) bei Patienten mit einer Pflegestufe über die Pflegekassen abgerechnet werden, aber auch Patienten ohne Pflegestufe können Grundpflegeleistungen in Anspruch nehmen, und diese privat mit dem ambulanten Pflegedienst abrechnen.
Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (SGB V) werden in der Regel vom Arzt verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet. Auch hier besteht die Möglichkeit Leistungen privat mit dem Pflegedienst abzurechnen.
Pflegebedürftige Menschen, die in ihrem häuslichen Umfeld und vertrauter Umgebung durch eine ambulante Pflege versorgt werden, können Sachleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege, also die Grundpflege (Waschen etc.) und hauswirtschaftliche Versorgung, bei einer Pflegekasse beantragen.
Dafür werden von den unterschiedlichen Pflegekassen folgende Höchstbeträge zur Verfügung gestellt:
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit bei anerkannten Härtefällen bis zu 1.995 Euro monatlich zu erhalten, um die Dienstleistungen eines Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen.
Ebenfalls zahlt die Pflegeversicherung, wie die DRK, monatlich 40 Euro für verbräuchliche Pflegehilfsmittel, wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Mundschutz. Sollte ein durch einen ambulanten Pflegedienst betreuter Mensch weitere Hilfsmittel, wie zum Beispiel einen Rollator, ein Hausnotruf oder einen Lift benötigen, können diese Hilfsmittel vom behandelnden Arzt verschrieben und die Kosten über die Krankenkasse abgerechnet werden.
Grundsätzlich muss die Einstufung bzw. die Höherstufung in einen Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragt werden. In der Regel geschieht die Antragstellung schriftlich und erfordert keine besonderen Formulare. Die entsprechende Überprüfung, ob eine die Ein- oder Höherstufung angemessen ist, wird durch den Medizinischen Dienst (MDK) durchgeführt. Dieser besucht Sie dann zu Hause und führt eine Begutachtung der Alltagssituation des Patienten durch.
Wie viel Pflege in den eigenen vier Wänden tatsächlich kostet, ist abhängig von unterschiedlichen Faktoren. Haben Sie oder ihr Angehöriger zum Beispiel eine Pflegegrad, kostet Sie die Beauftragung eines Pflegedienstes in der Regel gar nichts, denn die Kosten für die benötigten Pflegemaßnahmen durch den Pflegedienst, trägt bis zu einem gewissen Satz die Pflegekasse. So kann eine Person mit Pflegegrad 1 pflegerische Leistungen bis zu einem Betrag von 125 Euro pro Monat in Anspruch nehmen, ohne das sie oder ein Angehöriger auch nur einen Cent dazu zahlen muss. Bei Menschen mit Pflegegrad 2 können Leistungen bis zu 689 Euro pro Monat ohne Zuzahlung in Anspruch genommen werden und bei Personen mit Pflegegrad 3 sogar bis zu 1.289 Euro pro Monat. Bei Pflegegrad 4 bis zu 1.612 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 1.995 Euro pro Monat.
Zusätzlich haben Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 einen Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro pro Monat. Dies dient der Entlastung von Angehörigen oder Pflegepersonen.
Welche Leistungen konkret für die o.g. Beträge erbracht werden können, dass stimmen Sie ganz einfach mit dem Pflegedienst ihres Vertrauens ab. Sollten Sie zusätzliche pflegerische Leistungen in Anspruch nehmen wollen, die den Betrag durch die Pflegekasse überschreitet, so können diese privat mit dem jeweiligen Pflegedienst abgerechnet werden.
Pflege ist ein sehr sensibles und, vor allem was die bürokratische Seite betrifft, nicht ganz einfach zu verstehendes Thema. Deshalb ist es unabdingbar, dass ein Pflegedienst, egal ob im Erstgespräch oder bei einer scheinbar banalen Rückfrage, stets freundlich, o en und auskunftsfreudig ist. Denn Angehörige oder die unmittelbar Betroffenen stehe häufig ratlos vor der Situation plötzlich mit einer Pflegefallsituation umzugehen. Achten Sie darauf, ob man sich Zeit für Sie genommen hat und ob alle Fragen ausführlich und verständlich beantwortet worden sind.
Standort Hamm
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Alfred-Fischer-Weg 11, 59073 Hamm
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Tel: 02381 3780082
Fax: 02381 8762063
Demenz-Wohngemeinschaft Spatzennest
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