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Änderungen in der Pflege ab Januar 2022

Zum 01. Januar 2022 trat die Pflegereform 2021 in Kraft. Ihr Ziel ist es, die Pflege zuhause finanziell besser auszustatten. Dabei haben es von der ursprünglich geplanten, großen Pflegereform nur manche Vorschläge in die endgültige Version geschafft. Für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige gibt es daher nur kleine Verbesserungen in verschiedenen Bereichen der Pflege. Welche Entlastungen hinsichtlich der Pflegesachleistungen, der Kurzzeitpflege und den Pflegeheimkosten auf Sie warten, verrät der folgende Beitrag.

Erhöhung der Pflegesachleistung um fünf Prozent

Ab Januar 2022 werden die Ansprüche auf Pflegesachleistungen um fünf Prozent erhöht. Für Pflegebedürftige, die eine Kombinationspflege erhalten, bedeutet das, dass sie jeden Monat mehr Pflegegeld erhalten. Außerdem sieht die Reform vor, dass bis zu 40 Prozent der nicht genutzten Pflegesachleistungsbeträge für Entlastungsleistungen verwendet werden dürfen. Hierfür ist kein gesonderter Antrag vonnöten.

Achtung: Das Pflegegeld wird 2022 nicht erhöht. Von der Erhöhung der Sachleistungen profitieren also nur jene, die einen ambulanten Pflegedienst für die Pflege zuhause nutzen. Pflegebedürftige, die ohne professionelle Hilfe gepflegt werden, gehen leer aus.

10 Prozent mehr für die Kurzzeitpflege

Mit der Pflegereform 2021 erhöht sich auch der jährliche Betrag der Kurzzeitpflege. Ab dem Jahreswechsel erhalten Pflegebedürftige zehn Prozent mehr, was einer Erhöhung von den bisherigen 1.612 Euro auf 1.774 Euro entspricht. Pro Monat haben Sie im Jahr 2022 also 162 Euro mehr als bisher im Portemonnaie. Auch hierfür ist kein spezieller Antrag nötig.

Achtung: Eine Übertragung der erhöhten Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege ist nicht möglich. Das bedeutet: Nur 50 Prozent der nicht genutzten Kurzzeitpflege können in die Verhinderungspflege übernommen werden. Das entspricht einem maximalen Betrag in Höhe von 806 Euro. Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 können also zusätzlich zu den 1.612 Euro Verhinderungspflege bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, insgesamt also höchstens 2.418 Euro.

Zuschuss zum Eigenanteil bei den Pflegeheimkosten

Ab Januar 2022 zahlt die Pflegeversicherung Bewohnern von Pflegeheimen zusätzlich zu den Pflegekosten (§ 32 SGV XI) einen “Leistungszuschlag zum Eigenanteil der pflegebedingten Kosten” aus. Dieser steigt mit der Aufenthaltsdauer im stationärer Pflege:

– Erstes Jahr: 5 Prozent
– Zweites Jahr: 25 Prozent
– Drittes Jahr: 45 Prozent
– Ab dem vierten Jahr: 70 Prozent

Um den Leistungszuschlag zu erhalten, ist kein Antrag bei der Pflegeversicherung nötig. Stattdessen rechnet diese den Zuschuss mit dem jeweiligen Heim ab.

Der Zuschuss stellt zwar eine finanzielle Entlastung dar, betrifft aber lediglich die Pflegeheimkosten. Mehrkosten wie Entgelte für Kost und Logis sowie Investitionskosten übernimmt die Pflegeversicherung nicht. Diese Kosten müssen weiterhin selbst bezahlt werden.

Ein Hinweis: Bei der Berechnung wird die Zeit, die Heimbewohner bereits im Pflegeheim verbracht haben, berücksichtigt. Das heißt, dass eine Person, die zum 01. Januar 2022 bereits seit sechs Jahren im Pflegeheim untergebracht ist, den höchstmöglichen Leistungszuschlag von 70 Prozent erhält.

Vereinfachte Umwandlung des Entlastungsbetrags

Bislang war es so, dass Sie 40 Prozent der Gelder, die aus dem Ihnen zustehenden Pflegesachleistungsbetrag stammen und nicht genutzt wurden, in Entlastungsleistungen umgewandelt werden können. Ihr Vorteil ab Januar 2022: Sie müssen hierfür keinen Antrag mehr stellen. Die Umwandlung der nicht aufgebrauchten Pflegesachleistung in eine Entlastungsleistung bei der Pflegekasse ist ab jetzt ohne Antrag möglich.

Einfachere Verordnung von Pflegehilfsmitteln

Ab Januar 2022 haben Pflegefachkräfte mehr Entscheidungsbefugnisse, wenn es um die Auswahl und das Verordnen von Pflegehilfsmitteln geht. Ziel der Änderung ist es, die entsprechenden Hilfsmittel schneller dorthin zu bringen, wo sie gebraucht werden. Bislang waren lediglich der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), der behandelnde Arzt oder ein Krankenhausarzt berechtigt, eine Verordnung für Pflegehilfsmittel auszustellen.

Pflegefachkräfte haben nun im Rahmen ihrer Leistungserbringung (§ 36 und § 37 SGB V, 37c SGB V) und im Rahmen von Beratungen (§ 37 Abs. 3 SGB XI) die Befugnis, konkrete Empfehlungen für Pflegehilfsmittel auszusprechen. Durch diese neue Regelung fällt die Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung weg.

Ein Hinweis: Achten Sie bei der Beantragung eines Hilfsmittels bei der Kasse auf das Ausstellungsdatum der Verordnung. Die Empfehlung der Pflegekraft darf demnach vor höchstens 14 Tagen ausgestellt worden sein.

50 Euro für digitale Pflegeanwendungen

Ab Januar können Personen mit einem Pflegegrad sich die Kosten für die Anschaffung einer digitalen Pflegeanwendung (DiPa) erstatten lassen. Dieser Anspruch beträgt maximal 50 Euro pro Monat. Bei einer digitalen Pflegeanwendung handelt es sich um eine App, die Pflegebedürftige, aber auch Pflegende bei der täglichen Pflege unterstützt.

Übergangspflege im Krankenhaus

Fehlt es nach einem Krankenhausaufenthalt an einer Versorgung durch Pflegeleistungen (SGB XI), einer Kurzzeitpflege, einer Reha oder häuslicher Krankenpflege, haben Betroffene einen Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus. Laut Artikel 39 des SGB V beträgt diese maximal zehn Tage.

Das behandelnde Krankenhaus darf Pflegebedürftige also nicht mehr wie bisher nach Hause oder in eine andere Einrichtung entlassen. Stattdessen ist es verpflichtet, betroffene Patienten für insgesamt zehn Tage weiter zu behandeln. In diesem Rahmen ist es verpflichtet, den Patienten mit allen benötigten Medikamenten und Hilfsmitteln zu versorgen und die Grund- und Behandlungspflege zu übernehmen. Dazu gehört auch die Aktivierung des Patienten.

Die Kosten für diese Übergangspflege trägt nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse. Zu den Kosten zählen nicht nur die Aufwände für Pflege und ärztliche Behandlung, sondern auch die für Unterkunft und Verpflegung.

Anspruch auf Pflegeberatung

Ab Januar 2022 haben Pflegebedürftige – auch wenn sie bereits einen Pflegegrad beantragt haben – einen Anspruch auf Pflegeberatung. Dieser Anspruch richtet sich an die Pflegeversicherung, welche innerhalb von zwei Wochen einen Ansprechpartner zur Verfügung stellen muss. Dieser ist für die Pflegeberatung sowie für weitere Leistungen der Pflegeversicherung zuständig. Dazu gehören alle gängigen Leistungen, zum Beispiel Pflegesachleistungen sowie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Für den Fall, dass die Pflegeversicherung diesem Anspruch nicht nachkommen kann, ist sie verpflichtet, dem Versicherten eine Beratungsstelle zu nennen.

Kostenerstattung nach dem Tod

Durch die Pflegereform 2021 erlöschen Kostenerstattungsansprüche nach dem SGB XI nicht mit dem Tod der pflegebedürftigen Person. Leistungen, die bis zum Todestag nicht in Anspruch genommen wurden, kann man noch bis zu 12 Monate danach geltend machen. Diese Regelung bezieht sich zum Beispiel auf die Kosten für die Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Fazit: Was von der Reform bleibt

Die durch die Pflegereform 2021 erlassenen Neuregelungen sollen dazu beitragen, die Pflege in den eigenen vier Wänden finanziell besser zu stellen und steigende Kosten für Pflegebedürftige und pflegende Angehörigen auszugleichen. Die wohl größten Veränderungen in den Pflegeleistungen betreffen die Erhöhung der Pflegesachleistungen sowie die Erhöhung des Beitrags für die Kurzzeitpflege.

Darüber hinaus kann die Pflegesachleistung einfacher in eine Entlastungsleistung umgewandelt werden. Während bisher nur Ärzte und der Medizinische Dienst der Krankenkasse Pflegehilfsmittel verordnen durften, sind ab Januar auch Pflegefachkräfte berechtigt, solche Hilfsmittel auszuwählen und zu verordnen. Davon profitieren letztlich auch die Patienten.

Leichte Verbesserungen gibt es zudem für Pflegebedürftige, die in Pflegeheimen untergebracht sind. Sie erhalten ab Januar 2022 höhere Zuschüsse für den Eigenanteil an den Pflegeheimkosten. Pflegende wie Pflegebedürftige erhalten außerdem ein monatliches Budget von 50 Euro für die Anschaffung digitaler Pflegeanwendungen.

Sie haben noch Fragen zu den einzelnen Leistungsverbesserungen? Dann kontaktieren Sie uns! Gerne sind wir in einem persönlichen Beratungsgespräch für Sie da und beantworten all Ihre Fragen zum Thema Pflege und zur neuen Pflegereform.

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