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Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ pro Monat. Dieser Betrag soll, wie der Name schon erwähnt, zur Entlastung der pflegenden Angehörigen beitragen. So kann das Geld beispielsweise für den Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflege verwendet werden.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Der Betrag dient dazu die Pflegepersonen zu entlasten und hilft Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben sowie ihren Alltag weitgehend selbstständig zu bewältigen. Alle Personen mit einem anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben Anspruch auf die Entlastungsleistung. Zu dem häuslichen Umfeld zählen:

  • die eigene Wohnung des Pflegebedürftigen
  • die Wohnung der Pflegeperson
  • betreutes Wohnen

Wie hoch ist der Anspruch?

Die Höhe des Entlastungsbetrag beträgt 125€ monatlich, also insgesamt bis zu 1.500€ pro Jahr und ist unabhängig vom Pflegegrad.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, daher wird er nicht mit den anderen Leistungsansprüchen verrechnet.

Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern muss zweckgebunden eingesetzt werden. Folgende Angebote können in Anspruch genommen werden, Leistungen der:

  • Tages- oder Nachtpflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • ambulanten Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung*)

*Bei den Leistungen der ambulanten Pflegedienste handelt es sich vor allem um pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie um Hilfen bei der Haushaltsführung. Nur Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag ebenfalls für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen, wie z.B. zur Hilfe beim Duschen.

Was passiert, wenn das Geld nicht aufgebraucht wurde?

Der Entlastungsbeitrag muss nicht zwingend jeden Monat aufgebraucht werden. Es besteht die Möglichkeit, die Beträge über einen Zeitraum von mehreren Monaten zu sammeln, um ihn dann z.B. für den Aufenthalt in der Kurzzeitpflege auszugeben. Konkret bedeutet dies, dass die Beträge von Januar bis Juli angespart werden können, um dann die Kurzzeitpflege im August bezahlen zu können.

Jedoch müssen die nicht verbrauchten Beträge bis spätestens im darauffolgenden Kalenderhalbjahr aufgebraucht werden, ansonsten verfallen sie.

Eine Vorauszahlung ist bei dem Entlastungsbetrag nicht möglich.

Wer darf Betreuungs- und Entlastungsleistungen erbringen?

Nur wenn ein Anbieter nach Landesrecht offiziell anerkannt wurde, darf dieser Betreuungs- bzw. Entlastungsleistungen erbringen. Eine Liste mit allen Anbietern in Ihrer Nähe kann Ihnen Ihre Pflegekasse aushändigen.

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