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Grundpflege gemäß SGB XI

Die Grundpflege gehört laut SGB XI zu den Leistungen der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen. Pflegepersonen helfen Pflegebedürftigen zum Beispiel bei der täglichen Körperpflege, beim An- und Ausziehen oder bei der Zubereitung der Nahrung.

Was ist Grundpflege?

„Unter Grundpflege versteht man die pflegerische Versorgung eines Menschen, der vorübergehend oder dauerhaft nicht alleine seine alltäglichen Grundverrichtungen bewältigen kann.“

Diese pflegerische Versorgung kann von Alten- oder Krankenpflegehelfern, pflegenden Angehörigen oder Betreuungspersonen durchgeführt werden. Sie übernehmen im Rahmen der Grundpflege stellvertretend die Handgriffe, die der Betroffene nicht mehr selbstständig erledigen kann.

Das Ziel der Grundpflege ist die sogenannte aktivierende Pflege. Dadurch sollen die pflegebedürftigen Personen trotz Pflegebedürftigkeit ihre Eigenständigkeit in den Bereichen Ernährung, Mobilität und Körperpflege erhalten bleiben. Daher sollen die Pflegepersonen die Pflegebedürftigen unterstützen und sie stets fördern, bei den Tätigkeiten, die sie selber noch schaffen.

Wer hat Anspruch auf Grundpflege?

Jeder Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 1-5 hat Anspruch auf Grundpflege.

Welche Bereiche umfasst die Grundpflege?

Im Rahmen der Pflegeversicherung umfasst die Grundpflege pflegerische Hilfen aus folgenden Bereichen:

  • Bereich der Körperpflege:
    • Hilfe beim Waschen, Duschen, Baden, bei der Zahn-, Haar- und Nagelpflege, beim Rasieren sowie bei der Darm- und Blasenentleerung
  • Bereich der Ernährung:
    • Hilfe bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung und Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung
  • Bereich Mobilität:
    • Hilfe beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen und Treppensteigen

Die hauswirtschaftliche Versorgung und Hilfen bei der Durchführung ärztlicher Verordnungen (zum Beispiel die Versorgung mit Medikamenten) zählen nicht dazu.

Welche Hilfeformen gibt es bei der Grundpflege?

Es gibt fünf unterschiedliche Hilfeformen bei der Grundpflege:

  • Beaufsichtigung
    • Die Pflegeperson beobachtet und kontrolliert, ob die pflegebedürftige Person ihre Grundverrichtungen korrekt durchführt, z.B. die Rasur.
  • Unterstützung
    • Die Pflegeperson stellt Hilfsmittel oder Gegenstände bereit, z.B. die Zahnbürste und Zahnpasta, damit die pflegebedürftige Person eigenständig die Grundverrichtung, das Zähne putzen, durchführen kann.
  • Anleitung
    • Die Pflegeperson sorgt für die korrekte Durchführung der Grundverrichtung, auch in Form von Erklärungen sowie Lenken der Situation.
  • Teilweise Übernahme
    • Die Pflegeperson übernimmt die Teile der Grundverrichtung, die die pflegebedürftige Person nicht selbst durchführen kann. Beispiel: Hilfe beim Toilettengang.
  • Vollständige Übernahme
    • Die Pflegeperson übernimmt die komplette Durchführung der Grundverrichtung, ohne dass die pflegebedürftige Person aktiv einen Beitrag leistet.

Jede Grundverrichtung besteht aus verschiedenen Teilvorgängen, nämlich der Vorbereitung, der Durchführung und der Nachbereitung.

Was ist der Unterschied zwischen der kleinen und der großen Grundpflege?

Der Unterschied zwischen der kleinen und der großen Grundpflege besteht in dem Aufwand, den die  Pflegeperson bei der Körperpflege betreibt. Bei der großen Grundpflege erfolgt eine Ganzkörperwaschung bei der kleine Grundpflege werden hingegen nur Teile des Körpers gewaschen. 

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