Wenn die Pflege von einem pflegebedürftigem Menschen zuhause durch eine private Pflegeperson sowie unterstützend durch einen ambulanten Pflegedienst vollzogen wird, kann der Pflegebedürftige die Kombinationsleistung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen.
- Wer hat Anspruch auf Kombinationsleistungen?
- Wie erhält man die Kombinationsleistung?
- Bin ich an meine Entscheidung für die Kombinationsleistung gebunden?
- Wie hoch ist das Pflegegeld bzw. die Pflegesachleistung?
- Wie wird die Kombinationsleistung berechnet?
- Fallbeispiel für die Berechnung der Kombinationsleistungen
Wer hat Anspruch auf Kombinationsleistungen?
Grundsätzlich haben alle Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad 2-5 die Möglichkeit Kombinationsleistungen bei der Pflegekasse zu beantragen, um eine bestmögliche Versorgung zu erhalten. Die Höhe des Geldes unterscheidet sich je nach Höhe des Pflegegrades.
Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 haben diese Möglichkeit nicht, da diese weder Anspruch auf Pflegegeld noch auf Pflegesachleistungen haben.
Wie erhält man die Kombinationsleistung?
Der Anspruch auf Kombinationsleistung erfolgt nicht automatisch, sondern der Pflegebedürftige muss dies bei der Pflegekasse schriftlich beantragen. In dem Antrag muss der Pflegebedürftige die Felder “Geldleistung” (Pflegegeld für eine private Pflegeperson) und “Sachleistungen” (Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst) ankreuzen. Wenn der Antrag bewilligt ist gelten die Ansprüche ab dem Datum der Antragstellung.
Bin ich an meine Entscheidung für die Kombinationsleistung gebunden?
Wenn Sie sich für die Kombination von Geld- und Sachleistungen entschieden haben, sind Sie zunächst für 6 Monate daran gebunden. Wenn sich die Pflegesituation jedoch verändert, ist eine vorzeitige Anpassung jederzeit möglich – zum Beispiel wenn Ihre Pflegeperson selber erkrankt und sich dadurch nicht mehr um Sie kümmern kann.
Wie hoch ist das Pflegegeld bzw. die Pflegesachleistung?
Wie wird die Kombinationsleistung berechnet?
Bei der Berechnung der Kombinationsleistung berücksichtigt die Pflegekasse zunächst die erbrachten Pflegeleistungen des ambulanten Pflegedienstes. Wenn der Pflegebedürftige die Sachleistungen nicht in voller Höhe in Anspruch nimmt, kann die Pflegekasse noch zusätzlich anteiliges Pflegegeld auszahlen. Das Pflegegeld mindert sich um den Prozentsatz, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat.
Fallbeispiel für die Berechnung der Kombinationsleistungen
Ein Pflegebedürftiger im Pflegegrad 2 kann Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Höhe von 724€ in Anspruch nehmen. Tatsächlich erbringt der Pflegedienst jedoch nur Leistungen in Höhe von 357€. Dies sind 50 % des ihm zustehenden Höchstwertes der Pflegesachleistungen. Grundsätzlich würde dem Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 Pflegegeld in Höhe von 316€ zur Verfügung stehen. Diese Summe mindert sich um die 50 %, die bereits für Sachleistungen verwandt wurden. Es ist daher noch Pflegegeld in Höhe von 158€ (= 50 %) zu zahlen.