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MDK Begutachtung – wie wird ein Pflegegrad berechnet?

Um festzustellen, ob eine pflegebedürftige Person einen Pflegegrad erhält kommt der MDK – Medizinische Dienst der Krankenkasse – zu dem Antragsteller nach Hause und begutachtet wie selbstständig die pflegebedürftige Person in ihrem Alltag ist. Die Begutachtung erfolgt anhand sechs unterschiedlicher Bewertungsmodule, die den Grad der Beeinträchtigung sichtbar machen. Bei jedem Kriterium wird ein Punktwert ermittelt, welche jedoch unterschiedlich gewichtet werden. Am Ende fließen alle Punkte zusammen, wodurch entschieden wird ob und wenn ja welcher Pflegegrad genehmigt wird.

Wie werden die Pflegegrade berechnet?

Die 5 Pflegegrade werden seit 2017 durch ein Punktesystem und nicht mehr durch die Minuten der Pflegezeit berechnet. Gleich bleibt jedoch, dass ein Gutachter des MDK zu der pflegebedürftigen Person nach Hause kommt. Die Begutachtung wird dann mithilfe des neuen Begutachtungsassessment (NBA) durchgeführt. Die Selbstständigkeit wird anhand von Modulen über einen Fragebogen abgefragt. Für jedes Modul werden Punkte vergeben, die am Ende zusammen gerechnet werden, jedoch mit einer unterschiedlichen Gewichtung.

Es gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, umso höher ist der Pflegegrad und entsprechend mehr finanzielle Unterstützung erhält er durch die Pflegekasse.

Welche Module gibt es im neuen Begutachtungssystem?

Insgesamt gibt es sechs verschiedene Module zur Begutachtung eines Pflegegrads:

  • Modul 1: Mobilität
  • Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Modul 4: Selbstversorgung
  • Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Modul 1: Mobilität

Im ersten Modul werden die motorischen Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person beurteilt, indem der Gutachter unterschiedliche Übungen durchführen lässt. Es wird zum Beispiel begutachtet, ob die Person alleine aufstehen, gehen oder sich setzen kann. Für die Bewertung der motorischen Fähigkeiten ist es unerheblich, ob die simulierten Übungen tatsächlich im Alltag der versicherten Person stattfinden, beispielsweise
ob Treppen bewältigt werden müssen.

Zudem sind bei diesem Modul nur die körperlichen Aspekte wie Kraft, Koordination und Balance relevant. Wenn die Übungen ausgeführt werden können, jedoch nicht zielgerichtet sind, fließt dies nicht in die Bewertung des ersten Moduls ein.

Kriterien

1.1 Positionswechsel im Bett             

1.2 Halten einer stabilen Sitzposition

1.3 Umsetzen

1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs

1.5 Treppensteigen

Modulbewertung

Die vierstufige Skala in Modul 1 reicht von 0 (selbständig) über 1 (überwiegend selbständig), 2 (überwiegend unselbständig) bis
3 (unselbständig).

Dieses Modul fließt mit 10% in die Berechnung des Pflegegrades ein.

Tabelle pflegeratgeber

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Wie der Name es bereits erahnen lässt, dreht es sich bei dem zweiten Modul ausschließlich um die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Es wird hierbei nicht die Selbstständigkeit beurteilt, sondern inwieweit bestimmte Handlungen durch die geistigen Fähigkeiten vollzogen werden können. Dazu zählt, ob sich der Antragsteller räumlich und zeitlich orientieren kann sowie sich an Gesprächen beteiligen und eigene Alltagsentscheidungen treffen kann.

Kriterien

2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld

2.2 Örtliche Orientierung

2.3 Zeitliche Orientierung

2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen

2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen

2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben

2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen

2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren

2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnissen

2.10 Verstehen von Aufforderungen

2.11 Beteiligen an einem Gespräch

Modulbewertung

Die vierstufige Skala in Modul 1 reicht von 0 (vorhanden/unbeeinträchtigt) über 1 (größtenteils vorhanden), 2 (in geringem Maße vorhanden) bis 3 (nicht vorhanden).

Aus den Modulen 2 und 3 fließt immer nur der jeweils höhere gewichtete Punktwert mit 15 % in die Berechnung des Pflegegrades ein.

Tabelle pflegeratgeber

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Bei dem dritten Bewertungsmodul geht es um die Selbststeuerung der pflegebedürftigen Person. Zeigt der Antragsteller Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die aufgrund von Gesundheitsproblemen oder anderer äußerer Einflüsse immer wieder auftreten? Wird die Person anderen gegenüber aggressiv – verbal und/oder nonverbal? Leidet der Pflegebedürftige unter Ängsten? Ist er depressiv? Begutachtet wird die Häufigkeit des Auftretens von Symptomen bei denen personelle Unterstützung benötigt wird.

Der Gutachter muss dabei nicht nur den aktuellen Zustand beurteilen, sondern ebenfalls die Angaben der Pflegepersonen zu den Verhaltensauffälligkeiten in den letzten Wochen und Monaten.

Kriterien

3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten

3.2 Nächtliche Unruhe

3.3 Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten

3.4 Beschädigen von Gegenständen

3.5 Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen

3.6 Verbale Aggression

3.7 Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten

3.8 Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen

3.9 Wahnvorstellungen

3.10 Ängste

3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage

3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen

3.13 Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen

Modulbewertung

Die vierstufige Skala in Modul 1 reicht von 0 (nie oder sehr selten) über 1 (selten, ein- bis dreimal innerhalb von 2 Wochen) bis 3 (häufig, zwei- bis mehrmals die Woche) zu 5 (täglich).

Aus den Modulen 2 und 3 fließt immer nur der jeweils höhere gewichtete Punktwert mit 15 % in die Berechnung des Pflegegrades ein.

Tabelle pflegeratgeber

Modul 4: Selbstversorgung

Bei dem vierten Bewertungsmodul für einen Pflegegrad wird bewertet, inwiefern die pflegebedürftige Person fähig ist sich selbstständig zu waschen, auf Toilette zu gehen, sich anzuziehen sowie zu essen und zu trinken. Hierbei ist die praktische Durchführung relevant. Unerheblich ist dagegen, wie die Beeinträchtigungen zustande kommen bzw. ob die bestimmte Teilaspekte schon in anderen Modulen berücksichtigt worden sind.

Kriterien

4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers

4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes

4.3 Waschen des Intimbereichs

4.4 Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare

4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers

4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers

4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken

4.8 Essen

4.9 Trinken

4.10 Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls

4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter/Urostoma

4.12 Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma

4.13 Ernährung parenteral oder über Sonde

Modulbewertung

Die vierstufige Bewertungsskala in Modul 4 reicht von 0 (selbständig) über 1 (überwiegend selbständig), 2 (überwiegend unselbständig) bis 3 (unselbständig).

Bei diesem Modul gibt es einige Besonderheiten bei der Bewertung: Das Kriterium 8 „Essen“ zählt dreifach, die Kriterien 9 „Trinken“ und 10 „Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls“ zählen doppelt. Kriterium 13 „Ernährung parenteral oder über Sonde“ wird bei nicht regelmäßiger bzw. nicht dauerhafter Versorgung mit 0 Punkten bewertet. bei ausschließlicher Sondenernährung mit 3 Punkten und bei zusätzlicher mit 6 Punkten. 

Dieses Modul fließt mit 40 % in die Berechnung des Pflegegrades ein.

Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Im fünften Modul bewertet der Gutachter den selbstständigen Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten medizinischen Anforderungen. Dazu zählen z.B. das regelmäßige Blutdruckmessen, die Insulinspritze oder die Einnahme von Tabletten. Bei allen bewerteten Kriterien ist anzugeben, wie häufig andere Personen bei der jeweiligen Tätigkeit helfend zur Seite stehen müssen.

Maßnahmen mit einem höheren Aufwand, wie bspw. die Durchführung einer häuslichen Dialyse, werden höher bewertet als die Einnahme von Medikamenten.

Kriterien

5.1 Medikation

5.2 Injektionen subcutan (s. c.)/intramuskulär (i. m.)

5.3 Versorgung intravenöser Zugänge (zum Beispiel Port)

5.4 Absaugen und Sauerstoffgabe

5.5 Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen

5.6 Messung und Deutung von Körperzuständen

5.7 Körpernahe Hilfsmittel

5.8 Verbandwechsel und Wundversorgung

5.9 Versorgung mit Stoma

5.10 Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden

5.11 Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung

5.12 Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung

5.13 Arztbesuche

5.14 Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Std.)

5.15 Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Std.)

5.16 Einhaltung einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften

Modulbewertung

Die vierstufige Skala in Modul 6 reicht von 0 (selbständig) über 1 (überwiegend selbständig), 2 (überwiegend unselbständig) bis 3 (unselbständig). 

Dieses Modul fließt mit 20 % in die Berechnung des Pflegegrades ein.

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Neuerdings wird bei der Einstufung eines Pflegegrades auch die Alltagsstrukturierung, die Interaktion mit Menschen im direkten Umfeld sowie die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte außerhalb des direkten Umfeldes der pflegebedürftigen Person berücksichtigt. Kann die pflegebedürftige Person seinen Tagesablauf nach individuellen Gewohnheiten und Vorlieben planen und ggf. an äußere Veränderungen anpassen?

Kriterien

6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen

6.2 Ruhen und Schlafen

6.3 Sichbeschäftigen

6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen

6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt

6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes

Modulbewertung

Die vierstufige Skala in Modul 6 reicht von 0 (selbständig) über 1 (überwiegend selbständig), 2 (überwiegend unselbständig) bis 3 (unselbständig). 

Dieses Modul fließt mit 15 % in die Berechnung des Pflegegrades ein.

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