Seit der Änderung des Pflegegesetzes im Jahr 2017 erhalten inzwischen viele Menschen mit einer geringen Pflegebedürftigkeit den Pflegegrad 1, die nach dem alten System keinerlei Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hatten.
Auch wenn einem beim Pflegegrad 1 nicht allen Leistungen im vollem Umfang zur Verfügung stehen, lohnt es sich trotzdem einen Pflegegrad zu beantragen, um einige finanzielle Zuschüsse zu erhalten.
- Definition "Pflegegrad 1"
- Kriterien und Voraussetzungen
- Wie viel Geld steht mir zu?
- Pflegesachleistungen und Pflegegeld
- Betreuungsleistung
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Stationäre Tagespflege- und Nachtpflege
- Zuschuss für Wohnraumanpassung
- Medizinische Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel
- Kostenlose Beratung & Beratungsbesuche
- Rentenbeitragszahlung für Pflegepersonen
Definition „Pflegegrad 1“
Der Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad auf der aktuell geltenden fünfstufigen Skala. Menschen mit diesem Pflegegrad besitzen daher nur eine „Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.
Kriterien und Voraussetzungen
Um finanzielle Ansprüche geltend machen zu können muss zunächst ein Antrag auf einen Pflegegrad gestellt werden. Bei der Beantragung des Pflegegrades muss jedoch nicht angegeben werden, welcher Pflegegrad konkret beantragt wird.
Nach der Antragstellung wird der MDK bei gesetzlich Versicherten und der MEDICPROOF bei privat Versicherten einen Besuchstermin bei Ihnen zuhause vereinbaren.
Mit Hilfe des neuen Begutachtungsinstrument NBA wird die Pflegebedürftigkeit eingestuft. Wenn der Begutachtete zwischen 12,5 und 27 Punkten erhält, wird ihm der Pflegegrad 1 anerkannt. Je höher die Punktzahl, um so höher der Pflegegrad.
Wenn der Antrag auf einen Pflegegrad abgelehnt wurde kann bis zu vier Wochen danach Einspruch eingelegt werden.
Wie viel Geld steht mir zu?
Pflegesachleistungen und Pflegegeld
Pflegeversicherte mit Pflegegrad 1 haben weder Anspruch auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst noch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige, da sie ihren Alltag meistens noch sehr selbstständig bewältigen können.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Für Betreuungs- und Entlastungsleistungen stehen Pflegeversicherten mit Pflegegrad 1 monatlich 125 Euro zur Verfügung. Dieses Geld können sie z. B. für die Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienst nutzen.
Außerdem kann das Geld für
- die Teilnahme an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige,
- oder einen Alltagsbegleiter, mit dem man gemeinsam einkaufen oder spazieren geht,
- oder die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe ausgegeben werden.
Kurzzeitpflege
Pflegeversicherte haben erst ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Kurzzeitpflege.
Verhinderungspflege
Pflegeversicherte mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Zuschüsse zur Verhinderungspflege bei Urlaub oder Krankheit ihrer pflegenden Angehörigen.
Stationäre Tagespflege- und Nachtpflege
Pflegeversicherten mit Pflegegrad 1 steht kein extra Geld für die Tages- oder Nachtpflege zu, sie können jedoch den monatlichen Entlastungsbeitrag von 125€ dafür verwenden.
Zuschuss für Wohnraumanpassung
Für den altersgerechten Umbau der Wohnung oder des Hauses stehen allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad einmalig ein Zuschuss von bis zu 4.000€ zu. Dieser Zuschuss kann bspw. für den Einbau eines Treppenlifts oder den Umbau des Badezimmers eingesetzt werden. Wenn sich der Hilfebedarf im Laufe der Zeit ändern sollte, kann es unter Umständen sein, dass die Pflegekasse den Zuschuss erneut bewilligt.
Medizinische Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel
Menschen mit Pflegegrad erhalten zum einen eine Förderung von 40€ pro Monat für den Kauf von Pflegehilfsmitteln, dazu zählen z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Außerdem werden auch Zuschüsse für technische Hilfsmittel, wie z.B. einem Hausnotruf mit bis zu 23€ pro Monat von der Pflegekasse unterstützt.
Kostenlose Beratung & Beratungsbesuche
Menschen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf eine Beratung für den altersgerechten Wohnungsumbau oder für eine bessere pflegerische Versorgung. Außerdem übernimmt die Pflegekasse die Kosten für regelmäßige Beratungsbesuche durch geschulte Pflegekräfte.
Rentenbeitragszahlung für Pflegepersonen
Zudem sollten Pflegepersonen, sich Menschen mit Pflegegrad 1 unterstützen keine Rentenbeitragszahlungen zur Rentenversicherung von der Pflegekasse erhalten. Dies ist erst ab Pflegegrad 2 möglich.