Beim anerkannten Pflegegrad 3 stehen den Pflegebedürftigen diverse finanzielle Zuschüsse seitens der Pflegekasse zur Verfügung. Dazu zählen unter anderem Betreuungs- und Entlastungsleistungen, sowie Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Außerdem stehen dem Pflegebedürftigen auch Gelder für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu. In welcher Höhe die Zuschüsse bei Pflegegrad 3 sind und welche weiteren Leistungen kostenlos beantragt werden können, haben wir im folgenden Ratgeberbeitrag zusammengefasst.
- Definition "Pflegegrad 3"
- Kriterien und Voraussetzungen
- Wie viel Geld steht mir zu?
- Pflegesachleistungen und Pflegegeld
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Tagespflege
- Zuschuss für Wohnraumanpassung
- Medizinische Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel
- Kostenlose Beratung & Beratungsbesuche
Definition „Pflegegrad 3“
Der Pflegegrad 3 ist der mittlere Pflegegrad auf der derzeit geltenden fünfstufigen Skala. Pflegeversicherte mit diesem Pflegegrad können ihren Alltag nur mit „schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“ bewältigen.
Kriterien und Voraussetzungen
Nach der Antragstellung auf einen Pflegegrad kommen die Gutachter des MD bzw. des MEDICPROOF zu dem Pflegebedürftigen nach Hause, um festzustellen, in welchen Lebensbereichen Hilfe benötigt wird. Je nach Grad der Selbstständigkeit werden daraufhin Punkte in sechs unterschiedlichen Modulen vergeben. Um in Pflegegrad 3 eingestuft zu werden müssen die Gutachter eine Punktzahl zwischen 47,5 und 70 Punkten ermitteln.
Durch die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegraden wurden 2017 Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 automatisch, als ohne eine erneute Begutachtung, in den Pflegegrad 3 überführt.
Wie viel Geld steht mir zu?
Pflegesachleistungen und Pflegegeld
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 erhalten pro Monat Pflegesachleistungen in Höhe von 1.363 € und Pflegegeld in Höhe von 545 €, je nachdem ob sie von Angehörigen oder professionell durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Durch die Vereinheitlichung des Entlastungsbeitrags stehen allen Pflegebedürftigen 131 € pro Monat für den Einsatz von Haushaltshilfen oder Alltagsbegleitern zur Verfügung, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades.
Kurzzeitpflege
Wird ein Pflegebedürftiger vorübergehend auf eine vollstationäre Versorgung angewiesen, zum Beispiel im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, können die hierfür entstehenden Kosten seit 2025 aus einem gemeinsamen Jahresbudget von bis zu 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege finanziert werden.
Außerdem können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 während der Kurzzeitpflege weiterhin die Hälfte ihres Pflegegeldes, sprich 272,50 € pro Monat beziehen.
Verhinderungspflege
Kann die häusliche Pflege aufgrund von Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen vorübergehend nicht sichergestellt werden, steht seit 2025 ein jährliches Gesamtbudget von bis zu 3.539 € zur Verfügung, das gemeinsam für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden kann.
Während der Inanspruchnahme von der Verhinderungspflege wird weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes in Höhe von 272,50 € pro Monat gezahlt.
Tagespflege
Die Gelder für die Tages- und Nachtpflege orientieren sich an den Pflegesachleistungen. Da Pflegeversicherte mit Pflegegrad 3 monatlich bis zu 1.298 € an Geld für Pflegesachleistungen zur Verfügung haben, können sie dieses auch für die Tages- oder Nachtpflege verwenden.
Zuschuss für Wohnraumanpassung
Jedem Pflegebedürftigem mit anerkanntem Pflegegrad stehen bis zu 4.180 € für den altersgerechten Umbau seiner Wohnung oder seines Hauses zu, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades. Von dem Geld kann bspw. ein Treppenlift eingebaut oder das Bad barrierefrei umgebaut werden. Wenn sich der Hilfebedarf im Laufe der Jahre ändern sollte, kann es sogar sein, dass die Pflegekasse den Zuschuss erneut bewilligt.
Medizinische Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel
Menschen mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf 42 € monatlich für den Verbrauch von Pflegehilfsmitteln, dazu zählen z.B. Desinfektionsmittel oder auch Einmalhandschuhe. Zudem werden die Kosten für technische Hilfsmittel, wie die Nutzung eines Hausnotrufs, ebenfalls von der Pflegekasse übernommen.
Kostenlose Beratung & Beratungsbesuche
Im Leistungsumfang bei Pflegegrad 3 sind ebenfalls die Beratungsbesuche enthalten, bei der über eine bessere pflegerische Versorgung oder dem altersgerechten Wohnungsumbau gesprochen werden kann.