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Pflegegrad 3 – Welche Leistungen stehen mir zu?

Beim anerkannten Pflegegrad 3 stehen den Pflegebedürftigen diverse finanzielle Zuschüsse seitens der Pflegekasse zur Verfügung. Dazu zählen unter anderem Betreuungs- und Entlastungsleistungen, sowie Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Außerdem stehen dem Pflegebedürftigen auch Gelder für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu. In welcher Höhe die Zuschüsse bei Pflegegrad 3 sind und welche weiteren Leistungen kostenlos beantragt werden können, haben wir im folgenden Ratgeberbeitrag zusammengefasst.

Definition „Pflegegrad 3“

Der Pflegegrad 3 ist der mittlere Pflegegrad auf der derzeit geltenden fünfstufigen Skala. Pflegeversicherte mit diesem Pflegegrad können ihren Alltag nur mit „schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“ bewältigen.

Kriterien und Voraussetzungen

Nach der Antragstellung auf einen Pflegegrad kommen die Gutachter des MDK bzw. des MEDICPROOF zu dem Pflegebedürftigen nach Hause, um festzustellen, in welchen Lebensbereichen Hilfe benötigt wird. Je nach Grad der Selbstständigkeit werden daraufhin Punkte in sechs unterschiedlichen Modulen vergeben. Um in Pflegegrad 3 eingestuft zu werden müssen die Gutachter eine Punktzahl zwischen 47,5 und 70 Punkten ermitteln.

Durch die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegraden wurden 2017 Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 automatisch, als ohne eine erneute Begutachtung, in den Pflegegrad 3 überführt.

Wie viel Geld steht mir zu?

Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 erhalten pro Monat Pflegesachleistungen in Höhe von 1.298€ und Pflegegeld in Höhe von 545€, je nachdem ob sie von Angehörigen oder professionell durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden.  

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Durch die Vereinheitlichung des Entlastungsbeitrags stehen allen Pflegebedürftigen 125€ pro Monat für den Einsatz von Haushaltshilfen oder Alltagsbegleitern zur Verfügung, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades.

Kurzzeitpflege

Wenn Pflegebedürftigen für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, z.B. im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, stehen ihnen von der Pflegekasse für bis zu 28 Tage im Jahr 1.612€ zur Verfügung.  

Falls der Pflegebedürftige in demselben Jahr das Geld für die Verhinderungspflege nicht in Anspruch nimmt, kann für die Kurzzeitpflege sogar bis zu 3.224€ für bis zu acht Wochen im Jahr ausgegeben werden.

Außerdem können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 während der Kurzzeitpflege weiterhin die Hälfte ihres Pflegegeldes, sprich 272,50€ pro Monat beziehen.

Verhinderungspflege

Für die Verhinderungspflege gewähren die Pflegekassen Versicherten mit Pflegegrad 3 bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen einen finanziellen Zuschuss von 1.612€, für maximal 28 Tage pro Jahr.

Wer im laufenden Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, kann für bis zu sechs Wochen die Verhinderungspflege nutzen. Diese wird von der Pflegekasse mit bis zu 2.418€ bezuschusst.

Während der Inanspruchnahme von der Verhinderungspflege wird weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes in Höhe von 272,50€ pro Monat gezahlt.

Tagespflege

Die Gelder für die Tages- und Nachtpflege orientieren sich an den Pflegesachleistungen. Da Pflegeversicherte mit Pflegegrad 3 monatlich 689€ an Geld für Pflegesachleistungen zur Verfügung haben, können sie dieses auch für die Tages- oder Nachtpflege verwenden.

Zuschuss für Wohnraumanpassung

Jedem Pflegebedürftigem mit anerkanntem Pflegegrad stehen 4.000€ für den altersgerechten Umbau seiner Wohnung oder seines Hauses zu, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades. Von dem Geld kann bspw. ein Treppenlift eingebaut oder das Bad barrierefrei umgebaut werden. Wenn sich der Hilfebedarf im Laufe der Jahre ändern sollte, kann es sogar sein, dass die Pflegekasse den Zuschuss erneut bewilligt.

Medizinische Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel

Menschen mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf 40€ monatlich für den Verbrauch von Pflegehilfsmitteln, dazu zählen z.B. Desinfektionsmittel oder auch Einmalhandschuhe. Zudem werden die Kosten für technische Hilfsmittel, wie die Nutzung eines Hausnotrufs, ebenfalls von der Pflegekasse übernommen.

Kostenlose Beratung & Beratungsbesuche

Im Leistungsumfang bei Pflegegrad 3 sind ebenfalls die Beratungsbesuche enthalten, bei der über eine bessere pflegerische Versorgung oder dem altersgerechten Wohnungsumbau gesprochen werden kann.

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