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Pflegegrad 4 – Welche Leistungen stehen mir zu?

Wenn ein Pflegebedürftiger den  Pflegegrad 4 anerkannt bekommen hat, stehen ihm diverse finanzielle Zuschüsse seitens der Pflegekasse zur Verfügung. Dazu zählen zum Beispiel das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen, sowie die Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Zudem stehen Pflegebedürftigen auch Gelder für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu. In welcher Höhe die Zuschüsse bei Pflegegrad 4 sind und welche weiteren Leistungen kostenlos beantragt werden können, haben wir im folgenden Ratgeberbeitrag zusammengefasst.

Definition „Pflegegrad 4“

Der Pflegegrad 4 ist der zweitschwerste Pflegegrad auf der momentan geltenden fünfstufigen Skala, weshalb Pflegeversicherte mit diesem Pflegegrad ihren Alltag nur mit „schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“ bewältigen können.

Kriterien und Voraussetzungen

Die Gutachter des MD bzw. des MEDICPROOF bei privat Versicherten kommen nach der Antragstellung zu dem Pflegebedürftigen nach Hause, um festzustellen, in welchen Lebensbereichen derjenige Hilfe benötigt wird.

Je nach Grad der Selbstständigkeit werden daraufhin Punkte in sechs unterschiedlichen Modulen (Mobilität, Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte) vergeben. Um den Pflegegrad 4 zu erhalten, müssen die Gutachter bei ihrer Beobachtung eine Punktzahl zwischen 70 und 90 Punkten ermittelt haben.

Durch die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegraden wurden 2017 Pflegebedürftige mit Pflegestufe 3 sowie Pflegebedürftige mit anerkannter Pflegestufe 2 und eingeschränkter Alltagskompetenz automatisch in den Pflegegrad 4 überführt. Es war also keine erneute Begutachtung notwendig.

Wie viel Geld steht mir zu?

Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 stehen pro Monat Pflegesachleistungen in Höhe von 1.859 € und Pflegegeld in Höhe von 800 € zu, je nachdem ob sie von Angehörigen oder professionell durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden möchten.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Durch die Vereinheitlichung des Entlastungsbeitrags stehen allen Pflegebedürftigen, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades, 131 € pro Monat für den Einsatz von Haushaltshilfen oder Alltagsbegleitern zur Verfügung.

Kurzzeitpflege

Wenn Pflegebedürftige vorübergehend auf eine vollstationäre Versorgung angewiesen sind, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, können die hierfür entstehenden Kosten seit 2025 aus einem einheitlichen Jahresbudget von bis zu 3.539 € gedeckt werden, das für Kurzzeit- und Verhinderungspflege vorgesehen ist.

Außerdem können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 während der Kurzzeitpflege weiterhin die Hälfte ihres Pflegegeldes, also 400 € pro Monat beziehen.

Verhinderungspflege

Kann die häusliche Pflege wegen Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen vorübergehend nicht übernommen werden, stellt die Pflegekasse seit 2025 hierfür ein jährliches Gesamtbudget von bis zu 3.539 € zur Verfügung, das gemeinsam für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden kann.

Während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes, also 400 € pro Monat, gezahlt.

Tagespflege

Die Gelder für die Tages- und Nachtpflege orientieren sich an der Höhe der Pflegesachleistungen. Da Pflegeversicherte mit Pflegegrad 4 monatlich bis zu 1.685 € für Pflegesachleistungen zur Verfügung haben, können sie dieses auch für die Tages- oder Nachtpflege verwenden.

Zuschuss für Wohnraumanpassung

Jedem Pflegebedürftigem mit anerkanntem Pflegegrad stehen bis zu 4.180 € für den altersgerechten Umbau seiner Wohnung oder seines Hauses zu, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades. Von dem Geld kann bspw. ein Treppenlift eingebaut oder das Bad barrierefrei umgebaut werden. Wenn sich der Hilfebedarf im Laufe der Jahre ändern sollte, kann es sogar sein, dass der Zuschuss erneut bewilligt wird.

Medizinische Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel

Menschen mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf 42 € monatlich für den Verbrauch von Pflegehilfsmitteln, dazu zählen z.B. Desinfektionsmittel oder auch Einmalhandschuhe. Zudem werden die Kosten für technische Hilfsmittel, wie die Nutzung eines Hausnotrufs, ebenfalls von der Pflegekasse übernommen.

Kostenlose Beratung & Beratungsbesuche

Im Leistungsumfang bei Pflegegrad 4 sind ebenfalls die Beratungsbesuche enthalten, bei der über eine bessere pflegerische Versorgung oder dem altersgerechten Wohnungsumbau gesprochen werden kann.

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