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Pflegesachleistungen – Was ist das?

Anders als man es aufgrund des Wortlautes vermuten mag, handelt es sich bei den so genannten Pflegesachleistungen (nach § 36 SGB XI Sozialgesetzbuch) nicht um tatsächliche Dinge oder Sachen. Als Pflegesachleistung bezeichnet man grundsätzlich die Dienstleistungen eines ambulanten Pflegedienstes zur Unterstützung pflegebedürftiger Menschen und zur Entlastung deren Angehörigen.

Wer hat Anspruch auf Pflegesachleistungen?

Anspruch auf Pflegesachleistungen haben pflegebedürftige Personen, sofern diese mindestens einen durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen) anerkannten Pflegegrad 2 haben.

Liegt dieser vor, übernimmt die Pflegekasse (gestaffelt je nach Höhe des Pflegegrades) die Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen der ambulanten Pflege für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hauswirtschaft im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Höchstbeträge (pro Monat).

Wie hoch sind die Pflegesachleistungen?

Die entsprechenden Höchstbeträge richten sich nach dem jeweiligen Pflegegrad und sind wie folgt gestaffelt. (Stand Januar 2017)

Zusätzlich zu den oben aufgeführten Beträgen für Pflegesachleistungen, stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zusätzlich finanzielle Zuwendungen im Rahmen des Entlastungsbetrages von 125 Euro pro Monat zu. Diese 125 Euro kann der Pflegebedürftige nur für zusätzliche Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes verwenden.

Achtung: Der Gesetzgeber hat hier folgende Einschränkungen eingeführt:

  1. Pflegebedürftige Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 dürfen den Entlastungsbetrag nicht für Leistungen der ambulanten Pflege verwenden, die dem Bereich der körperbezogenen Pflege zuzuordnen sind, also zum Beispiel für die Unterstützung beim morgendlichen oder abendlichen Waschen.
  2. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 hingegen, dürfen den Entlastungsbetrag auch für die körperbezogene Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst verwenden.
Tabelle Pflegesachleistungen

Wann bekommt man die Pflegesachleistungen?

Neben den, bereits oben genannten, anerkannten Pflegegraden 2 bis 5 müssen Pflegebedürftige folgende zusätzlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Pflegesachleistungen erfüllen:

    • Die pflegebedürftige Person darf nicht bereits, durch eine ärztliche Verordnung, Leistungen der häuslichen Krankenpflege (Grundpflege oder Hauswirtschaft) über die gesetzliche Krankenversicherung beziehen.
    • Der Antrag auf Pflegesachleistungen muss ordnungsgemäß beantragt sein. 
    • Die pflegerische Versorgung im Rahmen der Pflegesachleistungen muss in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen stattfinden. Der Begriff der Häuslichkeit bezeichnet nicht zwangsweise die eigene Wohnung oder das eigene Haus dieser Person. Hier kann auch die Wohnung, das Haus von Angehörigen oder eine Einrichtung des “betreuten Wohnens” als Häuslichkeit betrachtet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegesachleistung und Pflegegeld?

Bei den Pflegesachleistungen handelt sich um Sachgeld, mit dem der ambulante Pflegedienst bezahlt wird.

Das Pflegegeld hingegen ist eine reine Geldleistung, die dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung steht, um sein selbst beschafftes Pflegepersonal zu bezahlen. In der Regel erhalten pflegende Angehörige das Pflegegeld.

Wo und wie werden die Pflegesachleistungen beantragt?

Sie müssen einen Antrag auf Pflegesachleistungen bei der Pflegekasse stellen. Bereits bei der Antragstellung möchte die Pflegekasse wissen, ob die Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim stattfindet.

Außerdem müssen Sie angeben, ob Sie nur Pflegegeld beantragen, da die Pflege alleine durchgeführt wird oder ob Sie Pflegesachleistungen beantragen, weil die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt wird. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit eine Kombinationsleistung von Pflegesachleistungen und Pflegegeld zu beantragen, wenn die Sie sowohl durch Angehörige als auch einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden.

Wie werden die Pflegesachleistungen abgerechnet?

Die Pflegekasse bezahlt die Leistungen bis zum Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades und rechnet diese direkt mit dem Pflegedienst ab. Wer also den Pflegegrad 2 und somit Anspruch auf 724€ Pflegesachleistungen hat, muss bei einer Abrechnung von 924€ demnach einen Eigenanteil von 200€ bezahlen.

Bei der Kombinationsleistung von Pflegesachleistungen und Pflegegeld, rechnet die Pflegekasse ebenfalls direkt mit dem Pflegedienst ab. Wundern Sie sich nicht, dies kann aus der Erfahrung heraus manchmal etwas länger dauern. Aufgrund dieser Abrechnung errechnet die Pflegekasse den Anteil des Pflegegeldes, der Ihnen noch zur Verfügung steht.

Ab wann werden die Sachleistungen der Pflegeversicherung bezahlt?

Wenn die Pflegebedürftigkeit anerkannt und mindestens Pflegegrad 2 erteilt wurde, zahlt die Pflegekasse das Sachgeld rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung. Jedoch müssen Sie die entstandenen Kosten zwischen dem Tag der Antragstellung und der endgültigen Genehmigung zunächst selber tragen.

Falls Ihr Antrag auf einen Pflegegrad abgelehnt wurde, Sie aber bereits Pflegesachleistungen beansprucht haben, müssen Sie diese selbst tragen. Allerdings haben Sie die Möglichkeit einen Widerspruchs gegen die Ablehnung des Pflegegrades einzulegen.

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