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Rentenansprüche bei pflegenden Angehörigen

Pflegende Angehörige leisten einen unersetzlichen Beitrag zur Gesellschaft, indem sie sich um pflegebedürftige Familienmitglieder kümmern. Oft geschieht das ohne professionelle Hilfe und neben den täglichen Verpflichtungen. Weniger bekannt ist jedoch, dass diese Pflegeleistung unter bestimmten Voraussetzungen Rentenansprüche generieren kann. In diesem Blogbeitrag erklären wir, was genau dahinter steckt und wie pflegende Angehörige davon profitieren können.

Definition: Rentenansprüche für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige können unter bestimmten Bedingungen Rentenansprüche erwerben, wenn sie einen pflegebedürftigen Menschen betreuen. Dies geschieht durch die Anerkennung von sogenannten „Rentenpunkten“ im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Rentenpunkte erhöhen später die eigene Rente, auch wenn keine klassische Erwerbsarbeit geleistet wurde.

Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht

Damit pflegende Angehörige Rentenpunkte sammeln können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Pflegegrad: Der zu pflegende Angehörige muss mindestens Pflegegrad 2 haben, damit die Pflegekasse die Rentenbeiträge übernimmt.
  • Pflegeumfang: Der Angehörige muss den Pflegebedürftigen mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, pflegen.
  • Nicht erwerbstätig oder nur geringfügig erwerbstätig: Die pflegende Person darf keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen, sondern maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten. Ansonsten zählt die Pflege nicht als rentenversichert.
  • Pflege zu Hause: Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden.

Pflegepersonen, die nicht rentenversichert sind

Nicht alle pflegenden Angehörigen sind rentenversichert. Insbesondere bei ehrenamtlicher oder kurzzeitiger Pflege, bei der die wöchentliche Mindestpflegezeit von 10 Stunden nicht erreicht wird, entfällt der Anspruch auf Rentenpunkte. Auch pflegende Angehörige, die neben der Pflege Vollzeit arbeiten, sind nicht über die Pflege rentenversichert. Dennoch können sie durch freiwillige Einzahlungen in die Rentenkasse Vorsorge treffen.

Antrag auf Rentenpunkte für die Pflege

Pflegende Angehörige müssen aktiv werden, um Rentenansprüche zu erhalten. Es reicht nicht aus, einfach die Pflege zu leisten. Folgende Schritte sind notwendig:

  1. Pflegegrad beantragen: Zunächst muss der Pflegebedürftige einen Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen. Erst ab Pflegegrad 2 werden die Rentenversicherungsbeiträge für die pflegende Person übernommen.
  2. Meldung bei der Pflegekasse: Sobald der Pflegegrad bewilligt ist, meldet die pflegende Person die Pflegetätigkeit bei der Pflegekasse. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Rentenversicherung erfüllt sind und übernimmt dann die Beiträge.
  3. Regelmäßige Überprüfung: Wichtig ist, dass die Pflegesituation regelmäßig überprüft wird. Sollten sich Pflegeaufwand oder Erwerbstätigkeit ändern, könnte dies Auswirkungen auf die Rentenansprüche haben.

Auswirkungen auf die Rente

Die Pflege eines Angehörigen kann sich positiv auf die Rente auswirken, da für jede anerkannte Pflegetätigkeit Rentenpunkte gutgeschrieben werden. Diese Punkte erhöhen später die Rentenzahlung. Die genaue Höhe hängt von der Dauer der Pflege und dem jeweiligen Pflegegrad ab. Besonders vorteilhaft: Auch wenn die pflegende Person nicht selbst in die Rentenversicherung einzahlt, übernimmt die Pflegekasse die Beiträge in voller Höhe.

Zusätzlich wird die Pflegezeit auch bei der Wartezeit für die Rente berücksichtigt, was bedeutet, dass pflegende Angehörige durch ihre Pflegeleistung schneller die Mindestversicherungszeit für den Rentenanspruch erreichen können. Dies gilt insbesondere für pflegende Personen, die keine oder nur geringe eigene Rentenansprüche aus Erwerbsarbeit haben.

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