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Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege wird häufig als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung bezeichnet, da diese in Anspruch genommen werden kann, wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist und daher die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum nicht leisten kann. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Ersatzpflege ab Pflegegrad 2.

Was ist Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung gemäß § 39 SGB XI. Sie greift, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt und eine Vertretung für die häusliche Versorgung benötigt wird. Die Gründe dafür sind kaum eingeschränkt – ob Krankheit, Urlaub, berufliche Verpflichtungen, Weiterbildungen, Freizeitaktivitäten oder andere persönliche Anlässe. In dieser Zeit übernimmt eine Ersatzpflegeperson die Betreuung. Seit Juli 2025 gelten deutlich vereinfachte Regeln für den Zugang zu dieser Leistung.

Welche Voraussetzungen müssen für die Verhinderungspflege erfüllt werden?

Verhinderungspflege steht Ihnen zu, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

• Es liegt ein anerkannter Pflegegrad zwischen 2 und 5 vor.
• Die Pflege findet überwiegend im häuslichen Umfeld statt (nicht im Pflegeheim).
• Eine bei der Pflegekasse eingetragene Pflegeperson ist vorübergehend verhindert.

Die früher geltende Voraussetzung, dass die häusliche Pflege bereits mindestens sechs Monate bestanden haben musste, ist seit dem 1. Juli 2025 ersatzlos entfallen. Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht damit sofort ab Feststellung des Pflegegrades.

Wie hoch sind die Leistungen bei der Verhinderungspflege?

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget in Höhe von insgesamt 3.539 € pro Kalenderjahr. Dieser Betrag kann frei zwischen beiden Leistungen aufgeteilt werden – je nachdem, was individuell benötigt wird. Die früheren Einzelbudgets und die Umwidmungsregeln sind damit hinfällig. Der Betrag ist unabhängig vom Pflegegrad gleich hoch.

Welche Leistungen zählen zur Verhinderungspflege?

Über die Verhinderungspflege können insbesondere folgende Leistungen finanziert werden:

• Grundpflege (z. B. Körperpflege, An- und Auskleiden, Unterstützung bei der Mobilität)
• Hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Kochen, Einkaufen, Reinigen, Wäschepflege)
• Betreuung und Beaufsichtigung (z. B. bei Demenz oder eingeschränkter Alltagskompetenz)

Medizinische Behandlungspflege (z. B. Wundversorgung, Injektionen) fällt nicht unter die Verhinderungspflege, da sie ärztlich verordnet und über die Krankenversicherung abgerechnet wird.

Wer kann die Vertretung durchführen?

Die Ersatzpflege kann von verschiedenen Personen übernommen werden:

• Angehörige und Verwandte
• Freunde, Nachbarn oder andere Privatpersonen
• Ambulante Pflegedienste oder professionelle Einzelpflegekräfte

Wichtig bei nahen Angehörigen: Übernehmen Verwandte bis zum 2. Grad (Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel) oder Personen aus demselben Haushalt die Ersatzpflege, ist die Aufwandsentschädigung auf das Doppelte des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr begrenzt. Darüber hinaus anfallende Nebenkosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können jedoch zusätzlich erstattet werden – insgesamt aber nur bis zur Obergrenze des gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 €.

Für alle anderen Ersatzpflegepersonen (entferntere Verwandte, Freunde, Nachbarn, Pflegedienste) steht das gesamte Budget ohne diese Einschränkung zur Verfügung.

Wie lange kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden?

Die 56 Tage Verhinderungspflege pro Jahr lassen sich flexibel einteilen – als zusammenhängender Zeitraum, in einzelnen Tagen, wochenweise oder stundenweise. Besonders praktisch: Bei der stundenweisen Nutzung (weniger als 8 Stunden am Tag) wird kein Tag vom Kontingent abgezogen, und das Pflegegeld bleibt in voller Höhe erhalten. Das eignet sich besonders gut für regelmäßige kürzere Auszeiten, etwa für Arzttermine, Sport oder persönliche Erledigungen.

Wie muss die Verhinderungspflege beantragt werden?

Eine vorherige Genehmigung durch die Pflegekasse ist nicht erforderlich – die Verhinderungspflege kann auch kurzfristig in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist, dass Sie alle Belege und Nachweise sorgfältig aufbewahren und anschließend bei der Pflegekasse zur Erstattung einreichen.

Bitte beachten Sie: Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine verkürzte Abrechnungsfrist. Die Erstattung muss spätestens bis zum Ende des auf die Verhinderungspflege folgenden Kalenderjahres beantragt werden (siehe Abschnitt „Abrechnungsfrist“).

Bei geplanten Abwesenheiten, etwa einem Urlaub, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der Pflegekasse.

Wird während der Verhinderungspflege weiterhin Pflegegeld gezahlt?

Ja, das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege teilweise weitergezahlt. Dabei ist zu unterscheiden:

Bei tageweiser Verhinderungspflege (mehr als 8 Stunden am Tag): Das Pflegegeld wird für bis zu acht Wochen pro Jahr zur Hälfte weitergezahlt. Am ersten und letzten Tag eines zusammenhängenden Zeitraums erhalten Sie es in voller Höhe.

Bei stundenweiser Verhinderungspflege (weniger als 8 Stunden am Tag): Das Pflegegeld wird nicht gekürzt und fließt unverändert weiter.

Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der Pflegeperson werden während der Verhinderungspflege ebenfalls weiterhin übernommen.

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