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Verpflichtender Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger

Pflegebedürftige Menschen, die nur Pflegegeld beziehen und keinen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, sind dazu verpflichtet regelmäßig einen Beratungseinsatz durch anerkannte Beratungsstellen oder anderen zugelassenen Pflegeeinrichtungen wahrzunehmen. Die Häufigkeit dieser Einsätze unterscheidet sich je nach Pflegegrad. Falls diese Beratungseinsätze nicht wahrgenommen werden, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen bzw. sogar gänzlich streichen.

Was ist ein Beratungseinsatz?

Pflegebedürftige Personen mit anerkanntem Pflegegrad haben die Wahl, ob sie für ihre Versorgung Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung aus beiden von der Pflegekasse beziehen. Wenn die pflegebedürftigen Person Pflegegeld erhält und von Verwandten, Bekannten oder Freunden versorgt wird, sieht der Gesetzgeber vor, dass für die pflegenden Angehörigen regelmäßig Beratungen stattfinden, um eine bestmögliche Versorgung zu Hause sicherstellen zu können. Ziel ist es, dass die Pflegenden mit der Pflege nicht überfordert sind. Es werden Ihnen z.B. Hilfestellungen zur Erleichterung aufgezeigt sowie Informationen über Entlastungsmöglichkeiten vermittelt.

Wer muss einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen?

Laut § 37 SGB XI Absatz 3 müssen pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 einen Beratungseinsatz abrufen, wenn sie nur Pflegegeld beziehen. Dadurch ergibt sich, dass Pflegebedürftige, die nur Pflegesachleistungen oder die Kombinationsleistung in Anspruch nehmen, keinen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen müssen.

Wie häufig muss der Beratungseinsatz durchgeführt werden?

Die Häufigkeit der Durchführung von den Beratungseinsätzen, hängt vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab.

Tabelle Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistung

Kann der Beratungseinsatz auch freiwillig in Anspruch genommen werden?

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1, die Pflegegeld beziehen, können freiwillig 1 x pro Halbjahr einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Genauso wie pflegende Angehörige, die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen können bei Pflegegrad 2 bis 5 freiwillig 1 x pro Halbjahr einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.

Wer führt den Beratungseinsatz durch?

Anerkannte Beratungsstellen, zugelassene Pflegeeinrichtungen, wie z.B. einem ambulanten Pflegedienst oder anerkannte Pflegekräfte können einen Beratungseinsätze durchführen. Dabei können Sie als Pflegeperson frei entscheiden, wer sie beraten soll.

Wo findet der Beratungseinsatz statt?

Die Pflegeberatung findet bei der pflegebedürftigen Person zu Hause statt, damit sich der Pflegeberater einen guten Überblick über die häusliche Pflegesituation machen kann und dadurch zielgerichteter beraten kann.

Wie teuer ist der Beratungseinsatz?

Der Beratungseinsatz ist kostenlos. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt die Pflegekasse die Kosten, bei privat Versicherten die  private Krankenversicherung und bei Beihilfeberechtigten die zuständige Beihilfestelle. Die Kosten für den Beratungseinsatz werden von den Beratungsstellen direkt mit der Pflegeversicherung bzw. Beihilfestelle abgerechnet.

Was passiert, wenn der verpflichtende Beratungseinsatz nicht in Anspruch genommen wird?

Wenn die Pflegenden die Pflegeberatung nicht fristgemäß in Anspruch nehmen, hat die Pflegekasse die Möglichkeit Ihnen das Pflegegeld zu kürzen oder im Wiederholungsfall sogar komplett zu streichen. Falls sich ihre Pflegesituation durch die Einstufung in einen neuen Pflegegrad verändert hat, sind Sie ebenfalls dazu verpflichtend, den Pflegeberater darüber zu informieren.

Welche Leistungen umfasst der Beratungseinsatz?

Folgende Themen können während des Beratungseinsatzes besprochen werden, dies ist jedoch immer individuell, da die Beratung auf die jeweilige Pflegesituation abgestimmt ist: 

  • Aufklärung über Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel
  • Information über Entlastungsmöglichkeiten (z.B. Verhinderungspflege)
  • Information über die Leistungen von Pflegestützpunkten sowie von Pflegeschulungen und -kursen
  • Schulung über die individuelle Pflege des Angehörigen
  • Austausch über vorhandene Pflegeprobleme und Ansätze der Lösung dieser
  • Prüfung über die Notwendigkeit von einer Höherstufung in einen anderen Pflegegrad 

Gibt es einen Nachweis über die Durchführung eines Beratungseinsatzes?

Ja, der Pflegeberater oder der Pflegedienst muss den Beratungseinsatz dokumentieren und anschließend an die Pflegekasse weiterleiten.

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