Pflegebedürftige Menschen, die ihre Pflege überwiegend durch Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen organisieren und dafür ausschließlich Pflegegeld erhalten, sind gesetzlich verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen.
Der Beratungseinsatz dient dazu, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen und pflegende Angehörige fachlich zu unterstützen.
- Was ist ein Beratungseinsatz?
- Wer muss einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen?
- Wie häufig muss der Beratungseinsatz durchgeführt werden?
- Kann der Beratungseinsatz auch freiwillig in Anspruch genommen werden?
- Wer führt den Beratungseinsatz durch?
- Wo findet der Beratungseinsatz statt?
- Wie teuer ist der Beratungseinsatz?
- Was passiert, wenn der verpflichtende Beratungseinsatz nicht in Anspruch genommen wird?
- Welche Leistungen umfasst der Beratungseinsatz?
- Gibt es einen Nachweis über die Durchführung eines Beratungseinsatzes?
Was ist ein Beratungseinsatz?
Pflegebedürftige Personen mit anerkanntem Pflegegrad haben die Wahl, ob sie für ihre Versorgung Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung aus beiden von der Pflegekasse beziehen. Wenn die pflegebedürftigen Person Pflegegeld erhält und von Verwandten, Bekannten oder Freunden versorgt wird, sieht der Gesetzgeber vor, dass für die pflegenden Angehörigen regelmäßig Beratungen stattfinden, um eine bestmögliche Versorgung zu Hause sicherstellen zu können. Ziel ist es, dass die Pflegenden mit der Pflege nicht überfordert sind. Es werden Ihnen z.B. Hilfestellungen zur Erleichterung aufgezeigt sowie Informationen über Entlastungsmöglichkeiten vermittelt.
Wer muss einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen?
Ein verpflichtender Beratungseinsatz ist erforderlich für Pflegebedürftige mit:
Pflegegrad 2 bis 5
ausschließlichem Bezug von Pflegegeld
häuslicher Pflege durch nicht-professionelle Pflegepersonen
Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen nutzen, sind nicht verpflichtet, können den Beratungseinsatz jedoch freiwillig in Anspruch nehmen.
Wie häufig muss der Beratungseinsatz durchgeführt werden?
Die Häufigkeit der Durchführung von den Beratungseinsätzen, hängt vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab.
Kann der Beratungseinsatz auch freiwillig in Anspruch genommen werden?
Ja. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sowie Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2–5, die Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen erhalten, können den Beratungseinsatz freiwillig bis zu einmal pro Halbjahr nutzen.
Wer führt den Beratungseinsatz durch?
Der Beratungseinsatz kann durchgeführt werden durch:
zugelassene ambulante Pflegedienste,
anerkannte Beratungsstellen,
zugelassene Pflegefachkräfte.
Pflegebedürftige und Angehörige können frei wählen, von wem sie beraten werden möchten.
Wo findet der Beratungseinsatz statt?
Der Beratungseinsatz findet in der Regel in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person statt. Dadurch kann die Beratung individuell auf die tatsächliche Pflegesituation abgestimmt werden.
Wie teuer ist der Beratungseinsatz?
Der Beratungseinsatz ist kostenlos.
Bei gesetzlich Versicherten übernimmt die Pflegekasse die Kosten.
Bei privat Versicherten die private Pflegeversicherung.
Bei Beihilfeberechtigten die zuständige Beihilfestelle.
Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der beratenden Stelle und dem Kostenträger.
Was passiert, wenn der verpflichtende Beratungseinsatz nicht in Anspruch genommen wird?
Wird der verpflichtende Beratungseinsatz nicht fristgerecht durchgeführt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen.
Bei wiederholter Nichtteilnahme kann das Pflegegeld vollständig ausgesetzt werden.
Welche Leistungen umfasst der Beratungseinsatz?
Folgende Themen können während des Beratungseinsatzes besprochen werden, dies ist jedoch immer individuell, da die Beratung auf die jeweilige Pflegesituation abgestimmt ist:
- Aufklärung über Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel
- Information über Entlastungsmöglichkeiten (z.B. Verhinderungspflege)
- Information über die Leistungen von Pflegestützpunkten sowie von Pflegeschulungen und -kursen
- Schulung über die individuelle Pflege des Angehörigen
- Austausch über vorhandene Pflegeprobleme und Ansätze der Lösung dieser
- Prüfung über die Notwendigkeit von einer Höherstufung in einen anderen Pflegegrad
Gibt es einen Nachweis über die Durchführung eines Beratungseinsatzes?
Ja, der Pflegeberater oder der Pflegedienst muss den Beratungseinsatz dokumentieren und anschließend an die Pflegekasse weiterleiten.