Der Pflegevertrag ist eine wichtige Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen einem Pflegebedürftigen und einem ambulanten Pflegedienst. Der Vertrag regelt unter anderem die Art und den Umfang der zu erbringenden Pflegeleistungen. Zudem sind darin die anfallenden Kosten, sowie die Haftung und Kündigungsfristen reguliert. Durch den Vertrag können Sie oder Ihr Angehöriger überprüfen, ob die Pflegeleistungen so erbracht wurden, wie dies vertraglich festgelegt wurde.
- Was ist ein ambulanter Pflegevertrag?
- Wer sollte einen Pflegevertrag abschließen?
- Was sollte ein Pflegevertrag beinhalten?
- Wie hoch ist Ihr Eigenanteil bei den Kosten?
- Wie können Sie den Vertrag kündigen?
- Mit welcher Frist kann der Pflegedienst den Vertrag kündigen?
- Haftet der ambulante Pflegedienst für Schäden durch seine Mitarbeiter?
- Was passiert bei Abwesenheit des Pflegebedürftigen durch Urlaube oder Krankenhausaufenthalte?
Was ist ein ambulanter Pflegevertrag?
Ein ambulanter Pflegevertrag bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen einer pflegebedürftigen Person und einem ambulanten Pflegedienst. Nachdem Sie oder Ihre Angehörigen sich für einen passenden Pflegedienst entschieden haben, wird gemeinsam mit einer Ansprechperson des Pflegedienstes – zum Beispiel der Pflegedienstleitung – festgelegt, welche Leistungen im Alltag erbracht werden sollen.
Dabei kann es sich um Leistungen der Grundpflege sowie – sofern ärztlich verordnet – auch um Leistungen der Behandlungspflege handeln. Diese vereinbarten Leistungen sollten ebenso wie die anfallenden Kosten und die geltenden Kündigungsfristen schriftlich festgehalten werden. Häufig stellt der ambulante Pflegedienst hierfür ein separates Angebot zur Verfügung, in dem insbesondere die Kosten übersichtlich dargestellt sind.
Juristisch handelt es sich bei einem ambulanten Pflegevertrag um einen sogenannten Dienstvertrag. Das bedeutet, dass der ambulante Pflegedienst die vereinbarten Leistungen fachgerecht erbringen muss, jedoch keinen bestimmten Behandlungserfolg schuldet. Er ist also für eine ordnungsgemäße und professionelle Versorgung verantwortlich, nicht jedoch dafür, dass sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person zwingend verbessert oder vollständig wiederherstellt.
Wer sollte einen Pflegevertrag abschließen?
Vertragspartner eines ambulanten Pflegevertrags sollte grundsätzlich die pflegebedürftige Person selbst sein. Dadurch wird sichergestellt, dass finanzielle Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht unbeabsichtigt auf Angehörige übergehen.
Ist die pflegebedürftige Person nicht in der Lage, den Vertrag selbst zu unterzeichnen, kann ein gesetzlicher Betreuer oder eine bevollmächtigte Person den Vertrag stellvertretend abschließen. In diesem Fall sollte die Unterschrift eindeutig als Vertretung gekennzeichnet sein, zum Beispiel durch den Zusatz „in Vertretung“. Der Vertrag kommt dann weiterhin ausschließlich mit der pflegebedürftigen Person zustande.
Tipp:
Wie bei allen Verträgen empfiehlt es sich, den Pflegevertrag in Ruhe und sorgfältig zu prüfen. Ziehen Sie bei Bedarf Angehörige oder andere vertraute Personen zur Beratung hinzu. Eine zweite Meinung kann helfen, mögliche Unklarheiten frühzeitig zu erkennen.
Was sollte ein Pflegevertrag beinhalten?
Ein ambulanter Pflegevertrag muss bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalte enthalten. Dazu gehören insbesondere klare Regelungen zu den vereinbarten Pflegeleistungen, zur Abrechnung sowie zur Transparenz der erbrachten Leistungen.
- Pflegedokumentation
Die Pflegekräfte des ambulanten Pflegedienstes sind verpflichtet, die erbrachten Pflegeleistungen regelmäßig zu dokumentieren. Dies betrifft Leistungen der Grundpflege sowie – sofern ärztlich verordnet – der Behandlungspflege. Die Pflegedokumentation muss für die pflegebedürftige Person jederzeit einsehbar sein und gibt Auskunft über den aktuellen Pflegebedarf sowie mögliche Veränderungen im Pflegeverlauf.
- Leistungsnachweis
Die vom ambulanten Pflegedienst erbrachten Leistungen werden in einem Leistungsnachweis festgehalten. Dieser wird der pflegebedürftigen Person oder einer bevollmächtigten Person zur Prüfung vorgelegt und bestätigt, bevor der Pflegedienst die Leistungen bei der Pflegekasse abrechnet.
Tipp:
Unterschreiben Sie Leistungsnachweise nicht ungeprüft. Vergleichen Sie diese stets mit der Pflegedokumentation. Die Angaben in beiden Unterlagen sollten übereinstimmen.
- Rechnung
Alle vereinbarten Leistungen sollten im Angebot oder im Pflegevertrag verständlich beschrieben und mit Einzelpreisen ausgewiesen sein. Für Pflegeleistungen dürfen grundsätzlich keine Vorauszahlungen verlangt werden. Hilfreich ist zudem eine Beispielrechnung, aus der hervorgeht, welche Kosten von der Pflege- oder Krankenkasse übernommen werden und welcher Eigenanteil verbleibt.
Wie hoch ist Ihr Eigenanteil bei den Kosten?
Der Eigenanteil bezeichnet den Betrag, der nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse und gegebenenfalls der Krankenkasse verbleibt und von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen ist. Aus dem ambulanten Pflegevertrag sollte klar und verständlich hervorgehen, in welcher Höhe ein privater Kostenanteil anfällt.
Zusätzlich können ambulante Pflegedienste sogenannte Investitionskosten berechnen, zum Beispiel für die Instandhaltung von Fahrzeugen oder der betrieblichen Infrastruktur. Diese Kosten müssen transparent ausgewiesen sein und sind ebenfalls vom Pflegebedürftigen zu tragen.
Wie können Sie den Vertrag kündigen?
Ambulante Pflegeverträge werden in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Pflegebedürftige haben gesetzlich das Recht, den Pflegevertrag grundsätzlich jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Eine Begründung für die Kündigung ist nicht erforderlich.
Unabhängig davon empfiehlt es sich, im Pflegevertrag klar zu regeln, dass dieser bei einem dauerhaften stationären Aufenthalt oder beim Tod der pflegebedürftigen Person automatisch endet. So lassen sich Missverständnisse und unnötige Kosten vermeiden.
Mit welcher Frist kann der Pflegedienst den Vertrag kündigen?
Für die Kündigung eines ambulanten Pflegevertrags durch den Pflegedienst gibt es keine besondere gesetzliche Regelung. Maßgeblich sind daher die Kündigungsfristen, die im Pflegevertrag vereinbart wurden. Diese richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Aus Sicht der pflegebedürftigen Person ist es sinnvoll, wenn der Pflegevertrag eine möglichst lange Kündigungsfrist für den Pflegedienst vorsieht. Kurze Fristen können problematisch sein, da es aufgrund begrenzter Kapazitäten oft schwierig ist, kurzfristig einen neuen ambulanten Pflegedienst zu finden. Kündigungsfristen von nur wenigen Tagen oder zwei Wochen erweisen sich in der Praxis häufig als zu kurz.
Unabhängig von den vereinbarten Fristen kann der Pflegedienst den Pflegevertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein solcher wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung über einen längeren Zeitraum nicht beglichen werden. In diesen Fällen ist eine sofortige Beendigung des Vertrags rechtlich zulässig.
Haftet der ambulante Pflegedienst für Schäden durch seine Mitarbeiter?
Ein guter ambulanter Pflegedienst verpflichtet sich für die Schäden zu haften, die seine Mitarbeiter verursacht haben. Dazu zählen z.B. verloren gegangene Schlüssel, verkratzte Möbel oder zerbrochenes Geschirr. Insgesamt sollte die Haftung nicht nur auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein.
Was passiert bei Abwesenheit des Pflegebedürftigen durch Urlaube oder Krankenhausaufenthalte?
In Zeiten, in denen der Pflegebedürftige nicht zu Hause ist, sollte der Pflegevertrag ruhen. Dies kann bei Reha- oder Krankenhausaufenthalten der Fall sein, genauso wie bei Urlauben oder während der Kurzzeitpflege. Es sollte am besten konkret formuliert sein, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflegebedürftige den Einsatz des ambulanten Pflegedienstes kostenfrei absagen kann.