Ab dem kommenden Jahr wird es in der Pflege nur noch eine generalistische Ausbildung geben, die die Bereiche der Alten-, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege zusammenfasst. Die ersten zwei Jahre lernen alle Auszubildenden dieselben Inhalte bevor im dritten Lehrjahr eine Spezialisierung möglich ist.
- Was bedeutet „Generalistik“ bzw. „generalistische Pflegeausbildung“?
- Kann man sich während der Ausbildung in einem bestimmten Bereich spezialisieren?
- Was ist der „Träger der praktischen Ausbildung“?
- Wie lange dauert die Ausbildung? Unter welchen Bedingungen kann sie verkürzt werden?
- Welche Voraussetzungen muss man mitbringen?
- Kann die Ausbildung auch in Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt werden?
- Muss für die generalistische Pflegeausbildung Schulgeld bezahlt werden?
- Was ändert sich für angehende Pflegefachkräfte, die jetzt bereits in der Ausbildung sind?
Was bedeutet „Generalistik“ bzw. „generalistische Pflegeausbildung“?
Durch die Zusammenführung der drei bisherigen Pflegefachberufe in den Bereichen der „Altenpflege“, „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ entsteht ein neues Berufsbild der „Pflegefachfrau“ bzw. des „Pflegefachmannes“.
Alle Auszubildenden sind nach Abschluss dieser Ausbildung befähigt die Pflege von Menschen aller Altersstufen und in allen Versorgungsbereichen zu übernehmen, wodurch bessere Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten entstehen.
Kann man sich während der Ausbildung in einem bestimmten Bereich spezialisieren?
Ja, die Auszubildenden können sich während ihrer Ausbildung auf einen bestimmten Bereich spezialisieren. Wenn sich die zukünftigen Pflegefachkräfte auf die Altenpflege spezialisieren wollen, können sie einen Vertiefungseinsatz in der ambulanten bzw. stationären Akut- und Langezeitpflege mit der Ausrichtung auf die Langzeitpflege absolvieren, wodurch im letzten Ausbildungsdrittel ein gesonderter Abschluss als „Altenpfleger/in“ angestrebt wird.Â
Gleiches gilt für den Abschluss als „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“. Wenn sich die zukünftigen Pflegefachkräfte auf die Kinderpflege spezialisieren wollen, können sie einen Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung absolvieren, wodurch im letzten Ausbildungsdrittel ein gesonderter Abschluss als „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ angestrebt wird.
Das Wahlrecht sollte zwischen vier bis sechs Monaten vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels erfolgen, bis zu diesem Zeitpunkt haben die Auszubildenden bereits alle maßgeblichen Einsatzbereiche einmal kennengelernt.
Was ist der „Träger der praktischen Ausbildung“?
Der Begriff „Träger der praktischen Ausbildung“ bezeichnet die Einrichtung, die die praktische Ausbildung übernimmt.
Folgende Einrichtungen können „Träger der praktischen Ausbildung“ sein:
- ambulante Pflegedienste, die Versorgungsverträge mit den Pflege- und mit den Krankenkassen abgeschlossen haben.
- voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben,
- zur Versorgung zugelassene Krankenhäuser.
Wie lange dauert die Ausbildung? Unter welchen Bedingungen kann sie verkürzt werden?
Die Vollzeitausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann dauert drei Jahre.
Auf Antrag kann die generalistische Pflegeausbildung verkürzt werden, wenn bereits eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung bzw. Teile davon auf die Ausbildungsdauer angerecht werden. Durch die Weiterqualifizierung zur Pflegehelferin/ zum Pflegehelfer kann die Ausbildungszeit ebenfalls verkürzt werden.
Kann die Ausbildung auch in Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt werden?
Die generalistische Pflegeausbildung kann sowohl in Teilzeit als auch berufsbegleitend durchgeführt werden. Die Ausbildungsdauer kann sich dadurch jedoch auf bis zu fünf Jahre verlängern.
Muss für die generalistische Pflegeausbildung Schulgeld gezahlt werden?
Nein, die generalistische Pflegeausbildung ist für alle Auszubildenden kostenfrei. Außerdem muss die Schule alle für den Unterricht erforderlichen Lehr- und Lernmittel kostenlos zur Verfügung stellen. Genauso wie der Träger der praktischen Ausbildung dazu verpflichtet ist, alle Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate kostenlos anzubieten.
Obendrein muss der Träger der praktischen Ausbildung den Auszubildenden eine angemessene Vergütung bezahlen.
Was ändert sich für angehende Pflegefachkräfte, die jetzt bereits in der Ausbildung sind?
Für Auszubildende, die sich zurzeit in einer Ausbildung nach dem alten Kranken- bzw. Altenpflegegesetz befinden, ändert sich durch die Einführung der generalistischen Ausbildung nichts. Die zukünftigen Pflegefachkräfte setzen ihre Ausbildung ganz normal fort und erhalten nach erfolgreich bestandener Prüfung den Abschluss als „Altenpfleger/in“ oder als „Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger/in“.