Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 €. Dieser Betrag dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und Pflegebedürftige dabei zu unterstützen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung gewährt.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, sofern sie im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Dazu zählen:
die eigene Wohnung,
die Wohnung von Angehörigen oder Pflegepersonen,
betreutes Wohnen,
Pflege-Wohngemeinschaften.
Wie hoch ist der Anspruch?
Der Entlastungsbetrag beträgt 125 € pro Monat, also bis zu 1.500 € pro Jahr.
Die Höhe ist unabhängig vom Pflegegrad.
Der Betrag wird nicht mit Pflegegeld oder Pflegesachleistungen verrechnet.
Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Der Entlastungsbetrag kann für folgende Angebote eingesetzt werden:
Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
Leistungen der Kurzzeitpflege,
nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag,
Leistungen ambulanter Pflegedienste.
Bei ambulanten Pflegediensten gilt:
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können den Entlastungsbetrag für Betreuungsleistungen und hauswirtschaftliche Hilfe, nicht jedoch für körperbezogene Pflege nutzen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegeleistungen einsetzen.
Was passiert, wenn das Geld nicht aufgebraucht wurde?
Der Entlastungsbetrag muss nicht monatlich ausgeschöpft werden. Nicht genutzte Beträge können angespart und zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden.
Nicht verbrauchte Beträge werden in das Folgejahr übertragen, müssen jedoch spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Danach verfallen sie.
Eine Vorauszahlung ist nicht möglich – die Kosten werden nach Inanspruchnahme der Leistungen erstattet.
Wer darf Betreuungs- und Entlastungsleistungen erbringen?
Betreuungs- und Entlastungsleistungen dürfen ausschließlich von nach Landesrecht anerkannten Anbietern erbracht werden. Informationen über zugelassene Anbieter erhalten Pflegebedürftige bei ihrer Pflegekasse.