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Pflegegrad bei Krebs

Krebs führt häufig dazu, dass die Betroffenen für kürzere oder längere Zeiträume Hilfe im Alltag benötigen. Hier lesen Sie, wann die Pflegeversicherung einspringt und welche anderen Unterstützungsmöglichkeiten es für pflegende Angehörige gibt.

Die Krebsdiagnose

Jedes Jahr erhalten in Deutschland etwa 500.000 Menschen eine Krebsdiagnose. Von den Betroffenen sind rund 150.000 zwischen 45 und 64 und etwa 300.000 über 65 Jahre alt. Jüngere Menschen sind seltener betroffen, können jedoch ebenfalls erkranken. Die am häufigsten gestellten Diagnosen sind Lungen-, Magen- und Darmkrebs, bei Frauen zudem Brustkrebs, bei Männern Prostatakrebs.

In den letzten beiden Jahrzehnten haben medizinische Fortschritte einige Tumorleiden heilbar gemacht und das Behandlungsarsenal bei etlichen anderen Formen der Erkrankung erweitert und optimiert. So hat sich die Prognose vieler Krebspatienten deutlich verbessert: Trotz oder mit ihrer Erkrankung leben sie heute wesentlich länger.

Dennoch stellt die Nachricht, an einem bösartigen Tumor erkrankt zu sein, im Lebensplan der meisten Betroffenen immer noch einen dramatischen Einschnitt dar. Sowohl die Folgen der Erkrankung selbst als auch die Nebenwirkungen der Behandlung (Chirurgie, Chemotherapie, Bestrahlung oder Kombinationen der drei Ansätze) können nicht nur die Lebensqualität, sondern auch die Fähigkeit, sich um die Belange des eigenen Alltags selbstständig zu kümmern, zeitweise oder auch längerfristig erheblich einschränken.

Betroffene und ihre Angehörigen stellen sich daher zu Recht die Frage, ob eventuell Anspruch auf einen Pflegegrad besteht und sie auch bei Krebs auf Leistungen der Pflegeversicherung hoffen können.

Voraussetzungen für die Erteilung eines Pflegegrads

Voraussetzung für Ansprüche aus der Pflegeversicherung ist zunächst, dass der Versicherte in den letzten zehn Jahren mindestens für zwei Jahre Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt hat bzw. für einen entsprechenden Zeitraum familienversichert war.

Ist diese erste Voraussetzung erfüllt, sieht die deutsche Pflegegesetzgebung Leistungen der Pflegeversicherung vor, wenn bei den Versicherten eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn Personen bei den alltäglichen Verrichtungen des Lebens dauerhaft – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – auf Hilfe angewiesen sind. Die genaue Ursache der Pflegebedürftigkeit ist in diesem Kontext nicht relevant. Das Gesetz legt lediglich fest, dass die Pflegebedürftigkeit Folge einer Krankheit oder Behinderung sein muss.

Insofern können Sie grundsätzlich bei Krebs wie bei jeder anderen chronischen oder zumindest längerfristigen Erkrankung Pflegeleistungen für sich bzw. Ihre Angehörigen in Anspruch nehmen – wenn eine entsprechende Pflegebedürftigkeit festgestellt wird.

Pflegebedürftig durch Krebs?

Sofern abzusehen ist, dass die infolge der Krebserkrankung entstandene Hilfsbedürftigkeit für sechs Monate oder länger besteht, können pflegebedürftige Tumorpatienten auf Unterstützung der Pflegekassen zählen.

Bei Betroffenen ohne Vorerkrankungen ist dies allerdings häufig nicht der Fall: Die Phasen, in denen Patienten auf Unterstützung im Alltag angewiesen sind – also etwa nach einer Operation bzw. während und nach einer Chemotherapie oder Bestrahlung – sind üblicherweise zeitlich begrenzt. In solchen Fällen wird kein P*flegegrad erteilt.

Im fortgeschrittenen Stadium eines Tumorleidens, aufgrund von zusätzlichen Vorerkrankungen, aber auch infolge von Begleit- und Folgeerscheinungen der Krebserkrankung (das kann eine Querschnittslähmung durch Metastasen in der Wirbelsäule ebenso sein wie eine schwere Depression) können auch Krebspatienten dauerhaft pflegebedürftig werden. In diesen Fällen können und sollten Betroffene bzw. ihre Angehörigen einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen.

Begutachtungsverfahren zur Erteilung eines Pflegegrads

Um einen Pflegegrad zu beantragen, müssen Sie bei der Ihrer Krankenkasse angegliederten Pflegeversicherung mündlich oder per Brief, E-Mail oder Fax zunächst einen formlosen Antrag stellen. (Wenn später entschieden wird, dass Sie Leistungen erhalten, werden diese ab dem Tag der Antragstellung gezahlt.) Im Folgenden lässt die Kasse Ihnen ein Formular zukommen, das ausgefüllt und durch den Versicherten bzw. eine bevollmächtigte Vertrauensperson unterschrieben werden muss. Hier wird nach persönlichen Daten, den Ursachen der Pflegebedürftigkeit sowie danach gefragt, welche Pflegeleistungen notwendig sind und wie die Pflege organisiert werden soll.

Im Folgenden leitet die Pflegeversicherung ein Begutachtungsverfahren ein, das den Grad der Beeinträchtigung des Pflegebedürftigen ermitteln soll. Die Pflegekassen müssen das Verfahren zügig abwickeln: Zwischen Antrag­stellung und Pflegeeinstufung dürfen nicht mehr als 25 Arbeits­tage vergehen, in Härtefällen sogar nur eine oder zwei Wochen.

In Vorbereitung des Begutachtungstermins empfiehlt es sich, ein Pflegetagebuch zu führen, das den Hilfebedarf detailliert dokumentiert. Auch Krankenhausentlassungsberichte, Arztbriefe, eine Liste der benötigten Hilfsmittel (z.B. Rollator, Badewannenlift, Hörgerät) sowie Medikationspläne sollten zum Termin bereit liegen.

Der von der Pflegekasse geschickte Sachverständige wird die Hilfsbedürftigkeit in folgenden sechs Bereichen begutachten:

  • Selbstversorgung: Wie beeinträchtigt ist die Fähigkeit zur täglichen Körperpflege und zur selbstständigen Ernährung?
  • Umgang mit krankheits- und behandlungsbedingten Anforderungen: Benötigen die Begutachteten Hilfe, zum Beispiel bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Verbandswechsel?
  • Alltagsleben und soziale Kontakte: Wie eingeschränkt sind die Begutachteten in der Planung und Durchführung ihres Tagesablaufs und bei der Pflege sozialer Kontakte?
  • Mobilität: Wie mobil sind die Begutachteten bei der Fortbewegung, beim Sitzen oder Liegen?
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Können die Begutachteten sich im Alltag noch orientieren, Verantwortung für ihre eigene Sicherheit übernehmen, Gespräche führen bzw. ihre Bedürfnisse mitteilen?
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wird Hilfe wegen psychischer Probleme oder aufgrund von z.B. durch Ängstlichkeit oder Aggressivität ausgelöstem Verhalten benötigt?

In jedem der sechs Bereiche werden durch den Gutachter bis zu 16 Kriterien abgefragt und mit Punkten bewertet. Die Punkte werden nach einem speziellen Verfahren gewichtet und aufaddiert. Aus der Gesamtpunktzahl – sie liegt zwischen 0 und maximal 100 – ergibt sich der zugewiesene Pflegegrad.

Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade. Sie ersetzen die bis dahin gültigen Pflegestufen und reichen von 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) bis 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit sowie besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung).

Wer gegen den Pflegebescheid Widerspruch einlegen möchte, muss das innerhalb eines Monats tun.

Höherstufung des vorhandenen Pflegegrads nach einer Krebsdiagnose

Auch wenn bereits Pflegebedürftigkeit besteht, kann eine neu diagnostizierte Krebserkrankung zusätzliche Anforderungen an die Pflege mit sich bringen. Daher ist ein Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades in solchen Fällen aussichtsreich: Oft reichen einige zusätzliche Punkte aus, um den nächsthöheren Pflegegrad zu erreichen. Damit stehen den Betroffenen deutlich erweiterte Leistungen zu. Das Verfahren bei der Höherstufung ist grundsätzlich genauso wie beim Erstantrag: formloser Antrag, Antragsformular, Begutachtungstermin, Entscheid.

Hilfe bei der Beantragung des Pflegegrades

Wenn Sie Fragen zur Pflege haben und sich beraten lassen möchten, oder wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen des Pflegeantrags benötigen, können Sie sich an eine der folgenden Stellen wenden:

  • Sozialdienste der Krankenhäuser
  • Pflegestützpunkte und andere Beratungsangebote der Pflegekassen
  • Pflegeberatungsstellen, zum Beispiel beim DRK, bei der Arbeiterwohlfahrt, bei der Caritas oder auch in den kommunalen Behörden

Was tun, wenn der Pflegebedarf (voraussichtlich) nur vorübergehend ist?

Ist abzusehen, dass die Einschränkungen durch die Krebserkrankung für weniger als sechs Monate auftreten werden, ist die Pflegeversicherung nicht zuständig. In solchen Fällen haben Sie jedoch Anspruch auf Unterstützung durch Ihre Krankenversicherung. Die deutschen Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten für

  • Häusliche Krankenpflege (zum Beispiel nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt): Kann für einen Zeitraum von vier Wochen, in Ausnahmefällen auch länger verordnet werden. Zehn Prozent der Kosten sind dabei als Eigenanteil zu tragen.
  • Haushaltshilfe: Kann ebenfalls für vier Wochen in Anspruch genommen werden.
  • Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad: Diese Leistung der Krankenkassen bezuschusst die Pflege in einer geeigneten Pflegeeinrichtung (also nicht zu Hause!) für maximal acht Wochen.

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